Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter E*****, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 1999, GZ 15 Ra 115/99w-19, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. August 1999, GZ 42 Cga 279/98w-14, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage für die Beurteilung, ob der Kläger als leitender Angestellter iS § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu qualifizieren ist, auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes umfassend und zutreffend dargestellt. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage für die Beurteilung, ob der Kläger als leitender Angestellter iS Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zu qualifizieren ist, auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes umfassend und zutreffend dargestellt. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass die Befugnis, Kündigungen auszusprechen, für sich allein einen Angestellten, dessen sonstige Befugnisse klar vom Bild eines leitenden Angestellten abweichen, nicht zum leitenden Angestellten iS § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG macht. Die Befugnis zum Ausspruch der Kündigung besagt ja für sich allein noch nicht einmal, dass der Angestellte auch berechtigt ist, selbständig die Kündigungsentscheidung zu treffen. Die dem Berufungsgericht vom Rekurswerber unterstellte Rechtsauffassung, die bloße Befugnis zum Ausspruch der Kündigung bewirke schon die Qualifikation des Angestellten als leitend iS § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist aber der Berufungsentscheidung ohnedies nicht zu entnehmen. Die entsprechende Formulierung des Berufungsgerichtes ist vor dem Hintergrund seiner sonstigen Ausführungen über die für die Beurteilung maßgebenden Kriterien und über die Stellung des Klägers zu sehen. Vor allem aber stellt sie (zutreffend) klar, dass der Umstand, dass der Kläger rechtlich schwierige Kündigungen nicht aussprechen durfte, unter den gegebenen Umständen dann nicht seiner Qualifizierung als leitender Angestellter entgegensteht, wenn er "im Normalfall" zum Ausspruch der Kündigung aus eigener Kompetenz berechtigt war. Dass das Berufungsgericht darüber hinaus auch andere Kriterien als wesentlich erachtet, zeigen seine umfangreichen Ausführungen, mit denen es als ebenfalls ausschlaggebend ansieht, ob der Kläger - wenn auch im Rahmen eines Einstellungskontingentes - aus eigener Berechtigung zur Rekrutierung und rechtlichen Bindung von Mitarbeitern ermächtigt war.Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass die Befugnis, Kündigungen auszusprechen, für sich allein einen Angestellten, dessen sonstige Befugnisse klar vom Bild eines leitenden Angestellten abweichen, nicht zum leitenden Angestellten iS Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG macht. Die Befugnis zum Ausspruch der Kündigung besagt ja für sich allein noch nicht einmal, dass der Angestellte auch berechtigt ist, selbständig die Kündigungsentscheidung zu treffen. Die dem Berufungsgericht vom Rekurswerber unterstellte Rechtsauffassung, die bloße Befugnis zum Ausspruch der Kündigung bewirke schon die Qualifikation des Angestellten als leitend iS Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG ist aber der Berufungsentscheidung ohnedies nicht zu entnehmen. Die entsprechende Formulierung des Berufungsgerichtes ist vor dem Hintergrund seiner sonstigen Ausführungen über die für die Beurteilung maßgebenden Kriterien und über die Stellung des Klägers zu sehen. Vor allem aber stellt sie (zutreffend) klar, dass der Umstand, dass der Kläger rechtlich schwierige Kündigungen nicht aussprechen durfte, unter den gegebenen Umständen dann nicht seiner Qualifizierung als leitender Angestellter entgegensteht, wenn er "im Normalfall" zum Ausspruch der Kündigung aus eigener Kompetenz berechtigt war. Dass das Berufungsgericht darüber hinaus auch andere Kriterien als wesentlich erachtet, zeigen seine umfangreichen Ausführungen, mit denen es als ebenfalls ausschlaggebend ansieht, ob der Kläger - wenn auch im Rahmen eines Einstellungskontingentes - aus eigener Berechtigung zur Rekrutierung und rechtlichen Bindung von Mitarbeitern ermächtigt war.
Da somit die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtig ist, ist seine Ansicht, dass der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar (RIS-Justiz RS0042179; zuletzt 9 ObA 136/99m; 9 ObA 287/99t).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E58211 09B00730European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00073.00A.0517.000Dokumentnummer
JJT_20000517_OGH0002_009OBA00073_00A0000_000