RS OGH 1993/9/8 9ObA146/93, 9ObA93/94, 10ObS433/97t, 8ObA78/01f, 9ObA110/03x, 8ObS13/03z, 8ObA22/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1993
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Norm

ARG §1 Abs2 Z5
ArbVG §36 Abs2 Z3
AZG §1 Abs2 Z8

Rechtssatz

Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG sind hingegen darin begründet, daß der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zuläßt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen (hier: Leiter der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 146/93
    Veröff: ecolex 1994,162 = WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)
  • 9 ObA 93/94
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 93/94
    nur: Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. (T1)
  • 10 ObS 433/97t
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 433/97t
    Auch
  • 8 ObA 78/01f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 78/01f
    Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen. (T2)
  • 9 ObA 110/03x
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 110/03x
    nur: Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen. (T3)
  • 8 ObS 13/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 13/03z
    Auch; Veröff: SZ 2004/67
  • 8 ObA 22/13p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 22/13p
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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