TE OGH 2004/9/24 8ObA34/04i

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Stegmüller und Mag. Helmut Brandl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Nikolaus P*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** & Co GmbH., *****, vertreten durch Dorda, Brugger, Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 119.727,18 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2004, GZ 8 Ra 176/03s-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO)Die außerordentliche Revision der beklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO)

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§510 Absatz 3, ZPO).

Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist den Vorinstanzen bei Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung kein grober, der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfender Ermessensfehler unterlaufen. Nach den Feststellungen hatte ein Konsulent, nach dessen Status die Honorierung des Klägers vereinbarungsgemäß erfolgen sollte, Anspruch auf Erfolgshonorar in Höhe von 10 bis 33 % des Gesamthonorars, je nach Mitarbeit an einzelnen Projekten, sofern entweder Käufer oder Verkäufer vom Konsulenten nominiert wurden. Dass der Kläger den Käufer für das dem hier strittigen Provisionsanspruch zu Grunde liegende Geschäft nominiert hat, ergibt sich unzweideutig aus den Feststellungen. Inwieweit die Tatsache, dass die Daten dieses Kunden bereits in der Datenbasis der Beklagten gespeichert waren, an der Begründung des Provisionsanpsruchs etwas ändern könnte, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht schlüssig darzustellen. Auch die Beurteilung durch die Vorinstanzen, dass die - in Teilbereichen intensive - Mitarbeit des Geschäftsführers der Beklagten an dem Projekt den Provisionsanspruch des bis zum erfolgreichen Ende am Projekt arbeitenden Klägers dem Grunde nach nicht vernichten konnte, ist nicht zu beanstanden, wurde doch das Erfolgshonorar nach den Feststellungen nicht dem allein tätig werdenden, sondern dem mitarbeitenden Konsulenten versprochen.

Auch die Ausmessung der Höhe der Provision unter Anwendung des § 273 ZPO stellt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage dar. Sie wurde von den Vorinstanzen auch nicht offenkundig falsch gelöst, ist doch die Feststellung im Ersturteil, es sei kein fixer Prozentsatz vereinbart worden, in Zusammenhang mit der unmittelbar davor getroffenen Feststellung zu sehen, es haben die Parteien hinsichtlich der Honorierung die Anwendung der Partnerrichtlinien, Status "Konsulent", vereinbart. Da dort das Erfolgshonorar mit dem gleitenden Prozentsatz von 10 bis 33 % geregelt ist, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dem Kläger stehe zumindest eine 10 %-ige Provision zu, weder aktenwidrig noch unvertretbar.Auch die Ausmessung der Höhe der Provision unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO stellt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage dar. Sie wurde von den Vorinstanzen auch nicht offenkundig falsch gelöst, ist doch die Feststellung im Ersturteil, es sei kein fixer Prozentsatz vereinbart worden, in Zusammenhang mit der unmittelbar davor getroffenen Feststellung zu sehen, es haben die Parteien hinsichtlich der Honorierung die Anwendung der Partnerrichtlinien, Status "Konsulent", vereinbart. Da dort das Erfolgshonorar mit dem gleitenden Prozentsatz von 10 bis 33 % geregelt ist, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dem Kläger stehe zumindest eine 10 %-ige Provision zu, weder aktenwidrig noch unvertretbar.

Die Revisionswerberin verkennt die wesentliche Begründung der Entscheidung 9 ObA 110/92, wenn sie vermeint, schon die Feststellung allein, ein Angestellter sei "unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt", begründe dessen Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich des AZG. Wie sich aus dem zitierten Erkenntnis, das im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung steht, ergibt, ist die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige (9 ObA 99/03d) Beurteilung als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG im wesentlichen von einer Position an der Seite des Arbeitgebers und der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen, die einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern hervorrufen kann, gekennzeichnet (RIS-Justiz RS0051002; RS0050979). Derartiges ergibt sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.Die Revisionswerberin verkennt die wesentliche Begründung der Entscheidung 9 ObA 110/92, wenn sie vermeint, schon die Feststellung allein, ein Angestellter sei "unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt", begründe dessen Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich des AZG. Wie sich aus dem zitierten Erkenntnis, das im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung steht, ergibt, ist die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige (9 ObA 99/03d) Beurteilung als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG im wesentlichen von einer Position an der Seite des Arbeitgebers und der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen, die einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern hervorrufen kann, gekennzeichnet (RIS-Justiz RS0051002; RS0050979). Derartiges ergibt sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

Textnummer

E74652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00034.04I.0924.000

Im RIS seit

24.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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