Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Auch die Tatsache, daß der Wareneinkauf weit überwiegend von der Zentrale durchgeführt wurde, steht einer Qualifikation als leitender Angestellter nicht entgegen. Entscheidungstexte 9 ObA 255/92 Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 255/92 Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993,154 = ecolex 1993,260 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin keinerlei selbständige Dispositionsbefugnis bezüglich der
Begründung: und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Handelsv... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhal... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Hat ein Abteilungsleiter Dispositionsbefugnisse bezüglich der Arbeitsverhältnisse der ihm unterstellten Mitarbeiter -
Begründung: und Auflösung von Dienstverhältnissen, Vereinbarung des Gehalts im Rahmen eines vorgegebenen Budgets, Entscheidung darüber, in welchen Bereichen die Arbeitnehmer eingesetzt werden - dann ist er leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann. Auch wenn der Einfluss des Angestellten auf eine Betriebsabteilung eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 15.September 1986 bis 31. März 1987 als Assistent der Geschäftsführung zur Einarbeitung und ab 1.April 1987 als Leiter der Abteilung Gläser Inland beschäftigt. Ab 1.Jänner 1988 war der Kläger Verkaufsleiter des Außendienstes für die Gruppe Brillengläser. Als Leiter der Abteilung Gläser Inland unterstand der Kläger unmittelbar der Geschäftsführung. Er war für den gesamten Innendienst der Verkaufsleitung Glas mit 25 un... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Da auch auf betrieblicher Ebene zu verlangen ist, dass die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unbeeinflusst und unabhängig erfolgen kann, ist die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG aus dem Gesichtspunkt der Gegnerfreiheit sachlich gerechtfertigt. Entscheidungstexte 9 ObA... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhal... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Hat ein Abteilungsleiter Dispositionsbefugnisse bezüglich der Arbeitsverhältnisse der ihm unterstellten Mitarbeiter -
Begründung: und Auflösung von Dienstverhältnissen, Vereinbarung des Gehalts im Rahmen eines vorgegebenen Budgets, Entscheidung darüber, in welchen Bereichen die Arbeitnehmer eingesetzt werden - dann ist er leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann. Auch wenn der Einfluss des Angestellten auf eine Betriebsabteilung eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Da auch auf betrieblicher Ebene zu verlangen ist, dass die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unbeeinflusst und unabhängig erfolgen kann, ist die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG aus dem Gesichtspunkt der Gegnerfreiheit sachlich gerechtfertigt. Entscheidungstexte 9 ObA... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Hat der Leiter einer Betriebsabteilung nicht nur eine Vorgesetztenstellung sondern trifft eigenverantwortlich für einen größeren Personenkreis verbindliche Entscheidungen auf sozialem und personellem Gebiet, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, so kann es sich um einen leitenden Angestellten handeln. Entscheidungstexte 1 ABR 22/76 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Hat der Leiter einer Betriebsabteilung nicht nur eine Vorgesetztenstellung sondern trifft eigenverantwortlich für einen größeren Personenkreis verbindliche Entscheidungen auf sozialem und personellem Gebiet, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, so kann es sich um einen leitenden Angestellten handeln. Entscheidungstexte 1 ABR 22/76 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Einschränkung der Tätigkeit eines leitenden Angestellten aus Anlaß des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses ist als Teilsuspendierung zu werten, die an seinem rechtlichen Status als leitenden Angestellten nichts ändert. Veröff: DRdA 1976,273 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104407 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Einschränkung der Tätigkeit eines leitenden Angestellten aus Anlaß des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses ist als Teilsuspendierung zu werten, die an seinem rechtlichen Status als leitenden Angestellten nichts ändert. Veröff: DRdA 1976,273 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104407 Dokumentnumm... mehr lesen...