TE OGH 1998/4/29 9ObA99/98v

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Raimund Kabelka und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, Tourismusfachmann, *****, vertreten durch Dr.Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Verein "St*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 2,024.316,26 brutto sA (Revisionsinteresse S 1,196.066,35 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.April 1997, GZ 7 Ra 318/96f-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 1 und Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil die vom Berufungsgericht beigezogenen Laienrichter in der Liste der fachkundigen Laienrichter erfaßt sind und die Ablehnungsanträge des Klägers den Vorsitzenden des Berufungssenates und die beiden Laienrichter betreffend zurückgewiesen wurden.Die behaupteten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO liegen nicht vor, weil die vom Berufungsgericht beigezogenen Laienrichter in der Liste der fachkundigen Laienrichter erfaßt sind und die Ablehnungsanträge des Klägers den Vorsitzenden des Berufungssenates und die beiden Laienrichter betreffend zurückgewiesen wurden.

Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung hält, begründen die infolge und im Hinblick auf eine behauptete unrichtige Rechtsansicht geltend gemachten Feststellungsmängel keinen Verfahrensmangel. Schon das Erstgericht hat die Befugnisse des Klägers zur Aufnahme von Dienstnehmern und zur Beendigung ihrer Dienstverhältnisse festgestellt. Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen. Die im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht eingebrachte Erwägung, daß sich im Parallelverfahren 31 Cga 229/93z zahlreiche Dienstverträge befinden, die vom Kläger unterfertigt wurden, ist daher keine ohne Beweiswiederholung getroffene neue Feststellung. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision zielen somit unzulässigerweise darauf ab, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist; es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage (auch die Art) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist und dies für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (Arb 11.417). Die Geltendmachung von nicht konsumierten Zeitausgleichsansprüchen und nicht abgegoltenen Überstunden oder Spesen ist - wie der Revisionswerber selbst einräumt (S.2 dA) - von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig, so daß die Zulässigkeit der Revision nur nach § 46 Abs 1 ASGG zu beurteilen ist.Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist; es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage (auch die Art) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist und dies für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (Arb 11.417). Die Geltendmachung von nicht konsumierten Zeitausgleichsansprüchen und nicht abgegoltenen Überstunden oder Spesen ist - wie der Revisionswerber selbst einräumt (S.2 dA) - von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig, so daß die Zulässigkeit der Revision nur nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu beurteilen ist.

Die Ausführungen des Revisionswerbers, daß aufgrund der Beweisergebnisse im Verfahren 31 Cga 229/93z hervorgekommen wäre, daß infolge von Kompetenzbeschränkungen keineswegs von einer maßgeblichen Einflußnahme auf den Stand und die Entwicklung des Unternehmens gesprochen werden könne, sind im Ergebnis ebenfalls eine unzulässige Beweisrüge. Soweit das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen, daß der Kläger als Geschäftsführer und Hauptverantwortlicher des Vereins Dienstnehmer aufnehmen und deren Dienstverhältnisse beenden konnte, in seiner Arbeitszeit frei war sowie Zeitausgleich und Urlaub ohne Absprache konsumieren konnte, im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung zur Ansicht gelangte, daß ein Arbeitnehmer, der durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen, vor allem im Hinblick auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann, als leitender Angestellter anzusehen sei, liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage vor (DRdA 1993/5 [Mosler] = ZAS 1993/9 [Windisch-Graetz]; DRdA 1993/49 [Grillberger]; DRdA 1994/43 [Beck/Managetta]; RdW 1996, 279 ua).

Als leitender Angestellter war der Kläger aber gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen (DRdA 1993/5 = ZAS 1993/9; 9 ObA 222/94; 9 ObA 26/96). Für ihn galt keine Beschränkung des Ausmaßes der zulässigen Überstunden. Eine Vereinbarung über die Abgeltung auch gesetzwidrig geleisteter Überstunden (9 ObA 26/96) und auch die Vereinbarung, daß im Monatsbezug von S 105.000 alle Überstunden enthalten sind, war zulässig (infas 1993 A 63; ZAS B 1996, 17; 9 ObA 111/97g). Mangels Einwirkung eines Kollektivvertrages handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch auf Überstundenentgelt weder um einen solchen nach § 10 AZG noch ist er auf §§ 3 und 11 ArbVG zu stützen (Arb 10.451; 8 ObA 238/95). Es ergibt sich daher von selbst, ohne eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zu begründen, daß es keine krasse Verkennung der Rechtslage sein kann, in diesem Bereich eine Abdingbarkeit von Überstundenansprüchen anzunehmen (Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3 86).Als leitender Angestellter war der Kläger aber gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen (DRdA 1993/5 = ZAS 1993/9; 9 ObA 222/94; 9 ObA 26/96). Für ihn galt keine Beschränkung des Ausmaßes der zulässigen Überstunden. Eine Vereinbarung über die Abgeltung auch gesetzwidrig geleisteter Überstunden (9 ObA 26/96) und auch die Vereinbarung, daß im Monatsbezug von S 105.000 alle Überstunden enthalten sind, war zulässig (infas 1993 A 63; ZAS B 1996, 17; 9 ObA 111/97g). Mangels Einwirkung eines Kollektivvertrages handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch auf Überstundenentgelt weder um einen solchen nach Paragraph 10, AZG noch ist er auf Paragraphen 3 und 11 ArbVG zu stützen (Arb 10.451; 8 ObA 238/95). Es ergibt sich daher von selbst, ohne eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu begründen, daß es keine krasse Verkennung der Rechtslage sein kann, in diesem Bereich eine Abdingbarkeit von Überstundenansprüchen anzunehmen (Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3 86).

Es entspricht im übrigen ständiger Judikatur, daß die Klageerhebung die laufende Verjährung nur insoweit unterbricht, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wird. Bei Geltendmachung eines Teilbetrages erstreckt sich die Unterbrechungswirkung der Klage lediglich auf diesen Anspruchsteil (Arb 9907; SZ 56/157; 9 ObA 229/89; 1 Ob 1724/95; 1 Ob 165/97i). "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruches (1 Ob 1724/95 mwN). Ob die Vorinstanzen die Unterbrechungswirkung auf die Geltendmachung eines mit einer bestimmten Geldsumme bezifferten Klagsteilanspruches oder wie hier auf einen in Geld abzugeltenden ziffernmäßig bestimmten Teil von Ausgleichstagen bezogen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil in beiden Fällen in Geld bezifferte Teilansprüche geltend gemacht wurden.Es entspricht im übrigen ständiger Judikatur, daß die Klageerhebung die laufende Verjährung nur insoweit unterbricht, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wird. Bei Geltendmachung eines Teilbetrages erstreckt sich die Unterbrechungswirkung der Klage lediglich auf diesen Anspruchsteil (Arb 9907; SZ 56/157; 9 ObA 229/89; 1 Ob 1724/95; 1 Ob 165/97i). "Belangen" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruches (1 Ob 1724/95 mwN). Ob die Vorinstanzen die Unterbrechungswirkung auf die Geltendmachung eines mit einer bestimmten Geldsumme bezifferten Klagsteilanspruches oder wie hier auf einen in Geld abzugeltenden ziffernmäßig bestimmten Teil von Ausgleichstagen bezogen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil in beiden Fällen in Geld bezifferte Teilansprüche geltend gemacht wurden.

Ob die Parteienaussage der Landeshauptfrau (AS 105) vom 14.6.1995, "wenn die Spesen des Klägers als in Ordnung befunden worden wären, wären diese sicher schon bezahlt worden oder werden diese bezahlt werden.....", als deklaratives Anerkenntnis zu werten ist, das nach der Rechtsprechung die Unterbrechung der Verjährung bewirkt (2 Ob 2375/96w, 4 Ob 308/97s), ist keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf ein innerhalb einer laufenden Verjährungszeit abgegebenes deklaratives Anerkenntnis. Die mit Klage vom Oktober 1994 bis einschließlich September 1991 (von den Vorinstanzen als verjährt angenommenen) geltend gemachten Spesen waren zur Zeit der Parteienaussage der Landeshauptfrau in der Tagsatzung bereits verjährt. Daß diese dem Gericht gegenüber abgelegte Aussage einen neuen Verpflichtungsgrund geschaffen hätte, behauptet nicht einmal der Revisionswerber.Ob die Parteienaussage der Landeshauptfrau (AS 105) vom 14.6.1995, "wenn die Spesen des Klägers als in Ordnung befunden worden wären, wären diese sicher schon bezahlt worden oder werden diese bezahlt werden.....", als deklaratives Anerkenntnis zu werten ist, das nach der Rechtsprechung die Unterbrechung der Verjährung bewirkt (2 Ob 2375/96w, 4 Ob 308/97s), ist keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf ein innerhalb einer laufenden Verjährungszeit abgegebenes deklaratives Anerkenntnis. Die mit Klage vom Oktober 1994 bis einschließlich September 1991 (von den Vorinstanzen als verjährt angenommenen) geltend gemachten Spesen waren zur Zeit der Parteienaussage der Landeshauptfrau in der Tagsatzung bereits verjährt. Daß diese dem Gericht gegenüber abgelegte Aussage einen neuen Verpflichtungsgrund geschaffen hätte, behauptet nicht einmal der Revisionswerber.

Anmerkung

E50066 09B00998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00099.98V.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19980429_OGH0002_009OBA00099_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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