Norm
ArbVG §36 Abs2 Z3Rechtssatz
Bloße Abteilungsleiter ohne rechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Betriebsführung, die einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein Budget zur Verfügung haben und das Marketingkonzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, sind keine Personen, denen maßgeblicher eigenverantwortlicher Einfluß auf die Betriebsführung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110951Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00243_98W0000_002