RS OGH 1998/11/11 9ObA243/98w, 9ObA193/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

ArbVG §36 Abs2 Z3

Rechtssatz

Bloße Abteilungsleiter ohne rechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Betriebsführung, die einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein Budget zur Verfügung haben und das Marketingkonzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, sind keine Personen, denen maßgeblicher eigenverantwortlicher Einfluß auf die Betriebsführung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 243/98w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 243/98w
  • 9 ObA 193/01z
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 193/01z
    Vgl auch; Beisatz: Die Einordnung in die Betriebshierarchie hat keine eigenständige Bedeutung. Selbst bei Durchführung noch so qualifizierter Aufgaben ist damit nicht notwendigerweise ein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes verbunden, wenn Führungsaufgaben nicht zur selbständigen Entscheidung übertragen sind (hier: Prokurist). (T1) Beisatz: Im kaufmännischen Bereich kommt maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zu, wenn die Unternehmenspolitik selbst beeinflusst wird, weil dann ein Widerstreit von betriebswirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen entstehen kann, wenn in diesem Bereich getroffene Entscheidungen eine wenn auch nur mittelbare Wirkung auf Abnehmer entfalten können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110951

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00243_98W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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