TE OGH 1998/12/23 9ObA318/98z

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Gerhard Puschner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin B*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Eva Maria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei S*****-O***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 546.040,51 sA (Revisionsinteresse S 426.863,96 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 9 Ra 103/98b-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 1997, GZ 4 Cga 230/96d-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 19.080 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.180 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Feststellungsmängel liegen nicht vor. Weder aus der Bezeichnung Verkaufsleiter oder Großkundenbetreuer oder Geschäftsleiter, der sich dem Personal gegenüber nicht rechtfertigen mußte oder aus dem Umstand, daß ihm untergeordnetes Personal bei Krankenständen des Klägers bestimmte Entscheidungen nicht treffen konnte oder daß er eine gehobene Stellung innehatte, läßt sich irgendeine Dispositionsbefugnis in dem für die Qualifikation eines leitenden Angestellten wesentlichen personellen oder sonstigen strategisch wichtigen Bereichen des Betriebes entnehmen (Infas 1996 A 1; RIS-Justiz RS0053034). Ob bei leitenden Angestellten, die erhöhtes Vertrauen gegenüber dem Dienstgeber genießen, ein strengerer Maßstab bei Beurteilung des Vorliegens eines Fehlverhaltens anzulegen ist (Infas 1998 A 8), ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.

Das Ausstellen einer falschen Beweisurkunde außerhalb des Geschäftsbetriebes der beklagten Partei, die in keinerlei Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zur Beklagten steht, sondern im Rahmen einer Freizeittätigkeit für einen Bekannten des Klägers erfolgte, mag zwar die Vertrauensunwürdigkeit eines Angestellten zweifelhaft erscheinen lassen, jedoch ist dieser Umstand im vorliegenden Fall noch nicht so gravierend, daß nur die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses als adäquates Mittel zur Abhilfe zu sehen wäre. Es steht fest, daß der Kläger P*****, auf dessen Namen er die von Sch***** gewünschte "Honorarnote" in Kenntnis der unentgeltlichen Arbeitsleistung ausstellte, mitgeteilt hat, daß Sch***** eine Honorarnote für Holzschneidearbeiten benötige und P***** geantwortet hat, daß dies in Ordnung gehe. Daher konnte der Kläger zumindest subjektiv der Überzeugung sein, daß P***** mit seiner Vorgangsweise einverstanden ist. Selbst wenn eine Umgehungs- oder Schädigungsabsicht durch Sch***** auf der Hand liegt, hat der Kläger nur dem Wunsch eines Bekannten entsprochen, ohne daß ein eigenes Interesse darin zutage trat. Sein Verschulden ist sohin in einem milderen Licht zu sehen. Dazu kommt, daß die 1994 erstellte Honorarnote dem Geschäftsführer der Beklagten erst 1996 bekannt wurde. Im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger für die beklagte Partei erbrachte tadellose Arbeitsleistung, dem zeitlichen Zurückliegen seiner außerdienstlichen Verfehlung und dem Umstand, daß diese mit seinem dienstlichen Verhalten und den dienstlichen Interessen in keinerlei Zusammenhang zu bringen ist, und auch nicht die Befürchtung bestehen mußte, daß der Kläger im dienstlichen Bereich die Dienstgeberinteressen verletzen würde, war noch die Zumutbarkeit für die Einhaltung der Kündigungsfrist zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers gegeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E52581 09B03188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00318.98Z.1223.000

Dokumentnummer

JJT_19981223_OGH0002_009OBA00318_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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