Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner Sch*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Oktober 1997, GZ 8 Ra 180/97w-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.April 1997, GZ 23 Cga 168/96i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger als leitender Angestellter vom Anwendungsbereich der Kündungsschutzbestimmungen des ArbVG ausgeschlossen war. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger als leitender Angestellter vom Anwendungsbereich der Kündungsschutzbestimmungen des ArbVG ausgeschlossen war. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Da der Kläger als Geschäftsleiter gemäß § 4 Abs 3 KWG für die beklagte Partei tätig war (23 Cga 85/95g), war er kraft Gesetzes, aber auch nach der Satzung wie auch der Geschäftsordnung für Geschäftsleiter mit der Führung der Geschäfte und mit der gesetzlichen Vertretung der Beklagten betraut (Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz2 Rz 14 zu § 4; Eiselsberg, BWG/WAG2 § 2 Z 1 lit b BWG). Die gesetzliche Vertretung für die Beklagte bewirkte bereits, daß der Kläger gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG unabhängig davon, ob er auch leitender Angestellter war oder ob im Innenverhältnis Einschränkungen seiner Geschäftsführung vorgesehen waren, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG zu gelten hatte (WBl 1989, 28).Da der Kläger als Geschäftsleiter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KWG für die beklagte Partei tätig war (23 Cga 85/95g), war er kraft Gesetzes, aber auch nach der Satzung wie auch der Geschäftsordnung für Geschäftsleiter mit der Führung der Geschäfte und mit der gesetzlichen Vertretung der Beklagten betraut (Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz2 Rz 14 zu Paragraph 4 ;, Eiselsberg, BWG/WAG2 Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, BWG). Die gesetzliche Vertretung für die Beklagte bewirkte bereits, daß der Kläger gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG unabhängig davon, ob er auch leitender Angestellter war oder ob im Innenverhältnis Einschränkungen seiner Geschäftsführung vorgesehen waren, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG zu gelten hatte (WBl 1989, 28).
Darüber hinaus kam ihm auch noch die Stellung eines leitenden Angestellten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 2 ArbVG zu. Demgemäß sind leitende Angestellte Personen, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zukommt. Darunter sind Personen zu verstehen, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und durch die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können. Bei den Arbeitgeberfunktionen steht der Einfluß auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund; maßgeblich sind aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, der Anordnung von Überstunden, beim Direktionsrecht und bei Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit wird hingegen nicht gefordert (DRdA 1993/49 [Grillberger] = ecolex 1993, 260; DRdA 1993/5 [Mosler] = ZAS 1993/9 [Windisch-Graetz]; DRdA 1994/43 [M.Beck-Mannagetta]; WBl 1994, 162; infas 1996 A 1).Darüber hinaus kam ihm auch noch die Stellung eines leitenden Angestellten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG zu. Demgemäß sind leitende Angestellte Personen, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zukommt. Darunter sind Personen zu verstehen, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und durch die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können. Bei den Arbeitgeberfunktionen steht der Einfluß auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund; maßgeblich sind aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, der Anordnung von Überstunden, beim Direktionsrecht und bei Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit wird hingegen nicht gefordert (DRdA 1993/49 [Grillberger] = ecolex 1993, 260; DRdA 1993/5 [Mosler] = ZAS 1993/9 [Windisch-Graetz]; DRdA 1994/43 [M.Beck-Mannagetta]; WBl 1994, 162; infas 1996 A 1).
Auch wenn den Entscheidungsbefugnissen auf personellem Sektor wesentliches Gewicht zukommen kann, bedeutet dies aber noch nicht, daß Angestellte, die auf diesem Gebiet keine so weitreichenden Befugnisse haben, nicht in einen Interessengegensatz zur übrigen Belegschaft im Sinne des ArbVG gelangen könnten (Anm Grillberger zu DRdA 1993/49; Anm Windisch-Graetz zu ZAS 1993/9). Es ist daher nicht entscheidend, ob zwei Geschäftsleiter Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, die auch Weisungen des Vorstandes unterworfen sind, ob der Kläger Gehaltserhöhungen gewähren konnte oder im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Personalplanes Entscheidungen traf, allein Arbeitsverhältnisse auflösen konnte oder zu gewissen Entscheidungen einer Beschlußfassung bedurfte.Auch wenn den Entscheidungsbefugnissen auf personellem Sektor wesentliches Gewicht zukommen kann, bedeutet dies aber noch nicht, daß Angestellte, die auf diesem Gebiet keine so weitreichenden Befugnisse haben, nicht in einen Interessengegensatz zur übrigen Belegschaft im Sinne des ArbVG gelangen könnten Anmerkung Grillberger zu DRdA 1993/49; Anmerkung Windisch-Graetz zu ZAS 1993/9). Es ist daher nicht entscheidend, ob zwei Geschäftsleiter Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, die auch Weisungen des Vorstandes unterworfen sind, ob der Kläger Gehaltserhöhungen gewähren konnte oder im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Personalplanes Entscheidungen traf, allein Arbeitsverhältnisse auflösen konnte oder zu gewissen Entscheidungen einer Beschlußfassung bedurfte.
Eine alleinverantwortliche weisungsunabhängige Entscheidungsbefugnis ist in diesem Zusammenhang nicht zu verlangen (Anm Mosler zu DRdA 1993/5). Es reichte daher aus, daß der Kläger im Rahmen des vorgelegten Personal- und Schulungsplanes eigenverantwortlich mit dem zweiten Geschäftsleiter Personalaufnahmen, Versetzungen etc durchführte, eine Dienstfreistellung verfügte oder eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vereinbarte, die allerdings von beiden Geschäftsleitern unterfertigt wurde. Die in diesem Zusammenhang als aktenwidrig gerügte Feststellung, daß der Kläger gemäß § 5 Abs 1 lit i der Geschäftsordnung für Geschäftsleiter zu diesen Maßnahmen (allein) berechtigt war, ist daher nicht relevant.Eine alleinverantwortliche weisungsunabhängige Entscheidungsbefugnis ist in diesem Zusammenhang nicht zu verlangen Anmerkung Mosler zu DRdA 1993/5). Es reichte daher aus, daß der Kläger im Rahmen des vorgelegten Personal- und Schulungsplanes eigenverantwortlich mit dem zweiten Geschäftsleiter Personalaufnahmen, Versetzungen etc durchführte, eine Dienstfreistellung verfügte oder eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vereinbarte, die allerdings von beiden Geschäftsleitern unterfertigt wurde. Die in diesem Zusammenhang als aktenwidrig gerügte Feststellung, daß der Kläger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, der Geschäftsordnung für Geschäftsleiter zu diesen Maßnahmen (allein) berechtigt war, ist daher nicht relevant.
Da § 36 Abs 2 Z 2 ArbVG nur "maßgeblichen" Einfluß auf die Führung des Betriebes verlangt, ist diese Voraussetzung durch die dem Kläger im Rahmen seiner Funktion eingeräumten Entscheidungsbefugnisse als Arbeitgeber bei Bankgeschäften im Zusammenhang mit seinen Personalentscheidungen erfüllt, weil sie als durchaus wichtig im Hinblick auf den Betrieb der Beklagten in wirtschaftlicher und personeller Hinsicht anzusehen sind. Ein möglicher Interessengegensatz zwischen dem Kläger als Vertreter der Dienstgeberinteressen und der übrigen Belegschaft ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht auszuschließen.Da Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG nur "maßgeblichen" Einfluß auf die Führung des Betriebes verlangt, ist diese Voraussetzung durch die dem Kläger im Rahmen seiner Funktion eingeräumten Entscheidungsbefugnisse als Arbeitgeber bei Bankgeschäften im Zusammenhang mit seinen Personalentscheidungen erfüllt, weil sie als durchaus wichtig im Hinblick auf den Betrieb der Beklagten in wirtschaftlicher und personeller Hinsicht anzusehen sind. Ein möglicher Interessengegensatz zwischen dem Kläger als Vertreter der Dienstgeberinteressen und der übrigen Belegschaft ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht auszuschließen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.
Anmerkung
E49129 09B04137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00413.97V.0211.000Dokumentnummer
JJT_19980211_OGH0002_009OBA00413_97V0000_000