Begründung: Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft nach dem VerwGesG, nimmt nach dem Klagevorbringen in Österreich die Rechte der Tonträgerhersteller an ihren weltweit produzierten Aufnahmen sowie die Rechte der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen treuhändig wahr. Sie begehrt mit der beim für den Wohnort des Beklagten zuständigen allgemeinen Bezirksgericht eingebrachten Klage 5.123,98 EUR sA. Im Zuge gezielter Überprüfungen des Internets auf unautorisierte Verwertungen ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z10
Rechtssatz: Der Zuständigkeitstatbestand nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde. ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z10
Rechtssatz: Der Zuständigkeitstatbestand nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde. ... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner beim Bezirksgericht Mödling eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Verpflichtung, 1. ihm die Pistole Prototyp Parabellum .45 ACP mit der Seriennummer 01 herauszugeben; 2. künftig die Behauptung zu unterlassen, die Konstruktion bzw Rekonstruktion dieser Pistole sei vom Beklagten vorgenommen worden bzw sein geistiges Eigentum. Er bringt dazu vor, 1984 einen Prototyp einer Selbstladepistole Parabellum im Kaliber .45 ACP, angel... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z9
Rechtssatz: Das Begehren, künftig die Behauptung zu unterlassen, die Konstruktion beziehungsweise Rekonstruktion dieser Pistole sei vom Beklagten vorgenommen worden beziehungsweise sein geistiges Eigentum, ist keine Streitigkeit aus einem Vertrag, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z9
Rechtssatz: Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt für den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN keine Rolle. Entscheidungstexte 4 Ob 271/00g Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 271/00g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:R... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z9
Rechtssatz: Das Begehren, künftig die Behauptung zu unterlassen, die Konstruktion beziehungsweise Rekonstruktion dieser Pistole sei vom Beklagten vorgenommen worden beziehungsweise sein geistiges Eigentum, ist keine Streitigkeit aus einem Vertrag, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z9
Rechtssatz: Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt für den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN keine Rolle. Entscheidungstexte 4 Ob 271/00g Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 271/00g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:R... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Das Gesetz vom 30. Jänner 1937 über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen DRGBl I S 97/1937 und die Vierte Verordnung vom 26. Juni 1941 zu dessen Durchführung stehen nach wie vor als Bundesrecht in Geltung. Das wird nunmehr auch durch § 1 iVm Pkt. 94. 02. 05 und 94. 02. 05/001 des Anhangs des 1. BRBG BGBl I 191/1999 verdeutlicht (siehe zur Rsp vor dem 1. BRBG SZ 65/80). Jenes Gesetz gilt nach dessen § 1 Abs 1 Z 1 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von S 272.360,-- sA. Ihr Bagger "K*****" sowie die diesem als Vorspann dienende "Unterstellplätte" seien mit dem Motorschiff "St*****" und dessen zwei Kähnen zusammengestoßen. An der "Plätte" sei dadurch ein Schaden von S 272.360,-- entstanden, dessen Ersatz samt Nebengebühren mit der vorliegenden Klage begehrt werde. Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es liege eine ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aufgrund eines Schiffszusammenstoßes geltend, der sich auf der Donau in Wien ereignete. Die Klage wurde beim Bezirksgericht für Handelssachen als Schiffahrtsgericht eingebracht. Das angerufene Gericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit mit der
Begründung: zurück, Schiffahrtsgericht sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und erklärte den Revisionsrekurs für zuläss... mehr lesen...
Norm: BinnSchiffG §44.Vdg zur Durchführung des G über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art14.Vdg zur Durchführung des G über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art2dJN §51 Abs2 Z11SchFG §4
Rechtssatz: Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist als Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien in Binnenschifffahrtssachen anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 14/92 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: BinnSchiffG §44.Vdg zur Durchführung des G über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art14.Vdg zur Durchführung des G über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art2dJN §51 Abs2 Z11SchFG §4
Rechtssatz: Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist als Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien in Binnenschifffahrtssachen anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 14/92 Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit der am 8.März 1985 beim Landesgericht Feldkirch überreichten Klage, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 127.870,-- samt Anhang zu verhalten, und brachte zur
Begründung: im wesentlichen vor: Am 14.August 1982 habe sich auf der B 200 im Gemeindegebiet von Mellau ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Lenker und Halter des PKWs mit dem Kennzeichen V 33.120 und dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen un... mehr lesen...
Norm: JN §1 DVIa2JN §49 Abs1 Z1JN §50 Abs1JN §51 Abs2 Z10ZPO §41 B1
Rechtssatz: Hat der Beklagte den Hauptanspruch erfüllt und kommt es daher nicht mehr zu einem mit dem behaupteten Eingriff im Zusammenhang stehenden Hauptprozeß, wird der Kostenanspruch zum Hauptanspruch, der nicht (mehr) in jener
Norm: seine Grundlage hat, in der der seinerzeitige Hauptanspruch wurzelte. Dieser einseitige Hauptanspruch ist nur mehr eine Vorfrage für die materie... mehr lesen...
Norm: JN §1 DVIa2JN §49 Abs1 Z1JN §50 Abs1JN §51 Abs2 Z10ZPO §41 B1
Rechtssatz: Hat der Beklagte den Hauptanspruch erfüllt und kommt es daher nicht mehr zu einem mit dem behaupteten Eingriff im Zusammenhang stehenden Hauptprozeß, wird der Kostenanspruch zum Hauptanspruch, der nicht (mehr) in jener
Norm: seine Grundlage hat, in der der seinerzeitige Hauptanspruch wurzelte. Dieser einseitige Hauptanspruch ist nur mehr eine Vorfrage für die materie... mehr lesen...
Mit der am 14. Oktober 1975 eingebrachten Wechselklage begehrte die klagende Partei allein auf Grund des zugleich vorgelegten, von ihr ausgestellten und vom Beklagten akzeptierten Wechsels vom 30. Juni 1975, der sämtliche gesetzlichen Formalerfordernisse aufweist, Zahlung des Klagsbetrages. In seiner Klagebeantwortung erhob der Beklagte Einwendungen aus dem Grundgeschäft. Er verwies darauf, daß die Klagsforderung zur Gänze aus seinem Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei resultiere... mehr lesen...
Mit der am 14. Oktober 1975 eingebrachten Wechselklage begehrte die klagende Partei allein auf Grund des zugleich vorgelegten, von ihr ausgestellten und vom Beklagten akzeptierten Wechsels vom 30. Juni 1975, der sämtliche gesetzlichen Formalerfordernisse aufweist, Zahlung des Klagsbetrages. In seiner Klagebeantwortung erhob der Beklagte Einwendungen aus dem Grundgeschäft. Er verwies darauf, daß die Klagsforderung zur Gänze aus seinem Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei resultiere... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 IAArbGerG §1 IGcJN §51 Abs2 Z8
Rechtssatz: Im Hinblick auf die abstrakte Natur der Wechselverpflichtung kann weder der Rechtsgrund des Grundgeschäftes noch die Natur seiner Entstehung die Eigenzuständigkeit des HG für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften im Sinne des § 51 Abs 2 Z 8 JN beeinträchtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 569/76 Entscheidungstext OGH 04.05.1976 ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 IAArbGerG §1 IGcJN §51 Abs2 Z8
Rechtssatz: Im Hinblick auf die abstrakte Natur der Wechselverpflichtung kann weder der Rechtsgrund des Grundgeschäftes noch die Natur seiner Entstehung die Eigenzuständigkeit des HG für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften im Sinne des § 51 Abs 2 Z 8 JN beeinträchtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 569/76 Entscheidungstext OGH 04.05.1976 ... mehr lesen...
Der Kläger beantragte die Feststellung, daß der Beklagte ihm gegenüber auf Grund der Vereinbarung vom 10. Oktober 1969 in einem Vertragsverhältnis stehe, ferner, daß der Beklagte auf Grund dieser Vereinbarung nicht berechtigt sei, über die Verwertungsrechte laut dieser Vereinbarung wie ein alleiniger unbeschränkter Eigentümer zu verfügen und daß er dem Kläger verpflichtet sei, darüber Rechnung zu legen und schließlich 10% des Reinertrages aus der Verwertung dieser Rechte und aller zuk... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z9
Rechtssatz: Die Fassung der Bestimmung des § 51 Abs 2 Z 9 schließt nicht nur Streitigkeiten ein, die sich aus den Rechtsverhältnissen hinsichtlich nicht patentierter Erfindungen ergeben, sondern auch Streitigkeiten aus sonstigen Verträgen, soferne nur Gegenstand des Vertrages eine Erfindung ist. Entscheidungstexte 4 Ob 344/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2JN §51 Abs2 Z9PatG 1970 §159
Rechtssatz: Die Zuständigkeit des örtlich zuständigen HG nach § 51 Abs 2 Z 9 JN geht über die Zuständigkeit nach § 159 PatG hinaus. Hiebei handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich vor die HG gehören und durch Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor die Bezirksgerichte gebracht werden können. Im § 51 Abs 2 JN fehlt zwar im Gegensatz z... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z9
Rechtssatz: Die Fassung der Bestimmung des § 51 Abs 2 Z 9 schließt nicht nur Streitigkeiten ein, die sich aus den Rechtsverhältnissen hinsichtlich nicht patentierter Erfindungen ergeben, sondern auch Streitigkeiten aus sonstigen Verträgen, soferne nur Gegenstand des Vertrages eine Erfindung ist. Entscheidungstexte 4 Ob 344/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2JN §51 Abs2 Z9PatG 1970 §159
Rechtssatz: Die Zuständigkeit des örtlich zuständigen HG nach § 51 Abs 2 Z 9 JN geht über die Zuständigkeit nach § 159 PatG hinaus. Hiebei handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich vor die HG gehören und durch Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor die Bezirksgerichte gebracht werden können. Im § 51 Abs 2 JN fehlt zwar im Gegensatz z... mehr lesen...
Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, fuhr am 27. Juli 1972 in einem gemieteten, von seiner Ehegattin gelenkten Elektroboot auf dem Traunsee im Bereich von G. Der Zweitbeklagte lenkte ein Motorboot der Erstbeklagten (Republik Österreich); er befand sich als Gendarmeriebeamter auf einer dienstlichen Überwachungsfahrt und war hiebei im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Das vom Zweitbeklagten gelenkte Boot rammte das Boot, in dem der Kläger mitfuhr; dieser w... mehr lesen...
Norm: BinnschiffG §1BinnschiffG §7SchFG §1SchFG §7JN §3JN §51 Abs2 Z11JN §51 Abs34.V (vom 26.06.1941 DRGBl I S 351) zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art14.V (vom 26.06.1951 DRGBl I S 351) zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art2ZPO §446ZPO §502 Abs1 AZPO §514 Abs1 A
Rechtssatz: Zur Frage des Rechtszuges im Verfahren in Binnenschifffahrtssachen. Die Sonderbestim... mehr lesen...
Norm: BinnschiffG §1BinnschiffG §7SchFG §1SchFG §7JN §3JN §51 Abs2 Z11JN §51 Abs34.V (vom 26.06.1941 DRGBl I S 351) zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art14.V (vom 26.06.1951 DRGBl I S 351) zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art2ZPO §446ZPO §502 Abs1 AZPO §514 Abs1 A
Rechtssatz: Zur Frage des Rechtszuges im Verfahren in Binnenschifffahrtssachen. Die Sonderbestim... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ antragsgemäß auf Grund des von der Klägerin am 20. Feber 1974 ausgestellten und von den beiden Beklagten akzeptierten Wechsels einen auf die Wechselsumme von 15.645.75 S samt Anhang lautenden Wechselzahlungsauftrag. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. Mai 1974 erhoben sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf das Ratengesetz. Die Klägerin brach... mehr lesen...