TE OGH 2000/11/14 4Ob271/00g

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst G*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl N*****, wegen Herausgabe (Streitwert: 60.000 S) und Unterlassung (Streitwert: 30.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. August 2000, GZ 17 R 237/00z-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 12. Juli 2000, GZ 4 C 1155/00g-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen, dem die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit seiner beim Bezirksgericht Mödling eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Verpflichtung, 1. ihm die Pistole Prototyp Parabellum .45 ACP mit der Seriennummer 01 herauszugeben; 2. künftig die Behauptung zu unterlassen, die Konstruktion bzw Rekonstruktion dieser Pistole sei vom Beklagten vorgenommen worden bzw sein geistiges Eigentum. Er bringt dazu vor, 1984 einen Prototyp einer Selbstladepistole Parabellum im Kaliber .45 ACP, angelehnt an die im ersten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts in wenigen Versuchsexemplaren gefertigten Pistolen der Marke Luger 06 und 08 (deren Konstruktionspläne verschollen seien), konstruiert und gebaut zu haben. Diese Waffe trage die Seriennummer 01 und sei nach Fertigstellung aller metallischen Teile am Beschussamt Wien beschossen worden. 1990 habe der Kläger die Waffe dem Beklagten übergeben, damit dieser Holzgriffschalen mit Fischhautverschneidung für die Pistole anfertige. Der Kläger habe nämlich beabsichtigt, die Pistole auf einer internationalen Waffenmesse auszustellen und sie in einer kleinen Serie herzustellen. Der Beklagte habe den Kläger mit der Fertigstellung der Holzgriffschalen ständig vertröstet. Da der Kläger die Rekonstruktion dieser Pistole eher als Steckenpferd betrieben habe, habe er weiter zugewartet. 1997 habe er in einer deutschen Fachzeitschrift gelesen, dass der Beklagte gegenüber einem Journalisten behauptet habe, er habe vom Kläger den Auftrag erhalten, die Einzelanfertigung des vom Kläger geschaffenen Prototyps funktionsfähig zu machen; der Kläger habe diese Waffe in mühevoller Kleinarbeit geschaffen, allerdings nie zu einer einwandfreien Funktion gebracht. Diese Behauptung sei unrichtig; der Beklagte habe vielmehr vom Kläger eine funktionstüchtige Pistole mit dem Auftrag erhalten, dafür Holzgriffschalen mit Fischhautverschneidung anzufertigen. Der Kläger habe daraufhin vom Beklagten die Herausgabe der Pistole verlangt, die nicht nur sein Eigentum, sondern "überwiegend auch sein geistiges Eigentum" sei. Der Beklagte habe ihn vertröstet und sei seither nicht mehr erreichbar gewesen. Anfang 2000 habe er den Beklagten durch seinen Anwalt aufgefordert, die Pistole herauszugeben und künftig die Behauptung zu unterlassen, der Beklagte habe die Konstruktion bzw Rekonstruktion der Pistole geschaffen. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Unterlassung; eine Rechtsgutverletzung liege nämlich darin, dass die Behauptung des Beklagten - unabhängig davon, dass der Kläger ein Patent an der Waffe nicht beantragt habe - unwahr sei, die Erwerbsmöglichkeiten des Klägers beschneide und seine Erfinderehre verletze.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es liege eine Streitigkeiten gem § 51 Abs 2 Z 9 JN (Streitigkeit aus Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen) vor, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Handelsgerichte gehöre.Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es liege eine Streitigkeiten gem Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN (Streitigkeit aus Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen) vor, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Handelsgerichte gehöre.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels jüngerer Rechtsprechung zu § 51 Abs 2 Z 9 JN zulässig sei. § 51 Abs 2 Z 9 JN sehe eine Eigenzuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz als Handelsgerichte vor, die nicht auf Streitigkeiten nach dem PatG beschränkt sei; darunter fielen ganz allgemein Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch - unter anderem - von Erfindungen bezögen. Diese Formulierung schließe nicht nur Streitigkeiten ein, die sich aus den Rechtsverhältnissen über nicht patentierte Erfindungen ergäben, sondern auch Streitigkeiten aus sonstigen Verträgen, sofern nur Gegenstand des Vertrags eine Erfindung sei. Gegenstand des Verfahrens sei hier eine vom Kläger behauptete Erfindung, müsse doch für beide Begehren jeweils (als Vorfrage) die Richtigkeit seines Vorbringens geklärt werden, er (und nicht der Beklagte) habe die Pistole (re-)konstruiert. Die in Punkt 2. des Klagebegehrens angestrebte Unterlassungsverpflichtung diene - wie sich auch dem Hinweis in der Klage auf die "Erfinderehre" entnehmen lasse - dem Schutz des Erfinderpersönlichkeitsrechts und damit auch dem Schutz der Erfindung. Dasselbe gelte indirekt auch für das Herausgabebegehren, bei dem auch über den Gebrauch des Pistolenprototyps entschieden werde. Für die Entscheidung sei daher das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das sich auf den Schutz und den Gebrauch der (re-)konstruierten Pistole als Erfindung beziehe, zu beurteilen. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber die Eigenzuständigkeit des örtlich zuständigen Handelsgerichts vorgesehen.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels jüngerer Rechtsprechung zu Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN zulässig sei. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN sehe eine Eigenzuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz als Handelsgerichte vor, die nicht auf Streitigkeiten nach dem PatG beschränkt sei; darunter fielen ganz allgemein Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch - unter anderem - von Erfindungen bezögen. Diese Formulierung schließe nicht nur Streitigkeiten ein, die sich aus den Rechtsverhältnissen über nicht patentierte Erfindungen ergäben, sondern auch Streitigkeiten aus sonstigen Verträgen, sofern nur Gegenstand des Vertrags eine Erfindung sei. Gegenstand des Verfahrens sei hier eine vom Kläger behauptete Erfindung, müsse doch für beide Begehren jeweils (als Vorfrage) die Richtigkeit seines Vorbringens geklärt werden, er (und nicht der Beklagte) habe die Pistole (re-)konstruiert. Die in Punkt 2. des Klagebegehrens angestrebte Unterlassungsverpflichtung diene - wie sich auch dem Hinweis in der Klage auf die "Erfinderehre" entnehmen lasse - dem Schutz des Erfinderpersönlichkeitsrechts und damit auch dem Schutz der Erfindung. Dasselbe gelte indirekt auch für das Herausgabebegehren, bei dem auch über den Gebrauch des Pistolenprototyps entschieden werde. Für die Entscheidung sei daher das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das sich auf den Schutz und den Gebrauch der (re-)konstruierten Pistole als Erfindung beziehe, zu beurteilen. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber die Eigenzuständigkeit des örtlich zuständigen Handelsgerichts vorgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht besteht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, es sei nicht richtig, dass als Vorfrage die von ihm behauptete Erfindung geprüft werden müsse; damit sei kein Grund ersichtlich, die Rechtssache der Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte zuzuordnen.

§ 51 Abs 2 Z 9 JN verweist Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands in die Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte. Lehre (Simotta in Fasching I2 § 51 JN Rz 125; Mayr in Rechberger ZPO2, § 51 JN Rz 11; Kaßler, Über die Zuständigkeit der Zivilgerichte im Erfindungsschutz, ÖJZ 1948, 278) und Rechtsprechung (SZ 48/136 = JBl 1976, 542 = ÖBl 1976, 63) vertreten dazu den Standpunkt, die allgemeine Fassung dieser Bestimmung erlaube auch die Einreihung solcher Streitigkeiten unter diesen Zuständigkeitstatbestand, die nicht auf das PatG, sondern auf das bürgerliche Recht gestützt würden, sofern es sich um eine Streitigkeit aus einem Vertrag handle, der eine Erfindung zum Gegenstand habe oder "sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft" sei (SZ 48/136 = JBl 1976, 542 = ÖBl 1976, 63); als Beispiele hiefür werden etwa Ersatz- und Rückforderungsansprüche nach Beendigung des Patentschutzes oder nach Aberkennung des Patents und privatrechtliche Ansprüche aus der Anfechtung von Patenten genannt. Zur Begründung verweist die Rechtsprechung darauf, dass die Entscheidung über den Wert und die Bedeutung einer Erfindung im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Überlassung einer Erfindung oder Vergütung oft von der Beurteilung technischer Fragen abhänge, die beim Gericht besondere Sachkunde und Erfahrung voraussetzten.Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN verweist Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands in die Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte. Lehre (Simotta in Fasching I2 Paragraph 51, JN Rz 125; Mayr in Rechberger ZPO2, Paragraph 51, JN Rz 11; Kaßler, Über die Zuständigkeit der Zivilgerichte im Erfindungsschutz, ÖJZ 1948, 278) und Rechtsprechung (SZ 48/136 = JBl 1976, 542 = ÖBl 1976, 63) vertreten dazu den Standpunkt, die allgemeine Fassung dieser Bestimmung erlaube auch die Einreihung solcher Streitigkeiten unter diesen Zuständigkeitstatbestand, die nicht auf das PatG, sondern auf das bürgerliche Recht gestützt würden, sofern es sich um eine Streitigkeit aus einem Vertrag handle, der eine Erfindung zum Gegenstand habe oder "sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft" sei (SZ 48/136 = JBl 1976, 542 = ÖBl 1976, 63); als Beispiele hiefür werden etwa Ersatz- und Rückforderungsansprüche nach Beendigung des Patentschutzes oder nach Aberkennung des Patents und privatrechtliche Ansprüche aus der Anfechtung von Patenten genannt. Zur Begründung verweist die Rechtsprechung darauf, dass die Entscheidung über den Wert und die Bedeutung einer Erfindung im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Überlassung einer Erfindung oder Vergütung oft von der Beurteilung technischer Fragen abhänge, die beim Gericht besondere Sachkunde und Erfahrung voraussetzten.

Prüft man die Tatsachenbehauptungen in der Klage an Hand dieser Grundsätze, ist dem Rekursgericht zunächst darin zuzustimmen, dass es der Anwendung des § 51 Abs 2 Z 9 JN auf den vorliegenden Fall nicht entgegensteht, dass der Kläger ein Patent an der Schusswaffe nicht angemeldet hat und die Ansprüche nicht aus dem PatG abgeleitet werden; auch ist "Gegenstand des Verfahrens" im weitesten Sinn die vom Kläger behauptete "Erfindung" (der Nachbau bzw die Rekonstruktion einer Waffe, deren Baupläne nicht mehr zur Verfügung stehen). Dies reicht aber - auch bei weiter Auslegung der genannten Zuständigkeitsbestimmung - noch nicht aus, die Rechtssache vor das Kausalgericht zu verweisen.Prüft man die Tatsachenbehauptungen in der Klage an Hand dieser Grundsätze, ist dem Rekursgericht zunächst darin zuzustimmen, dass es der Anwendung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN auf den vorliegenden Fall nicht entgegensteht, dass der Kläger ein Patent an der Schusswaffe nicht angemeldet hat und die Ansprüche nicht aus dem PatG abgeleitet werden; auch ist "Gegenstand des Verfahrens" im weitesten Sinn die vom Kläger behauptete "Erfindung" (der Nachbau bzw die Rekonstruktion einer Waffe, deren Baupläne nicht mehr zur Verfügung stehen). Dies reicht aber - auch bei weiter Auslegung der genannten Zuständigkeitsbestimmung - noch nicht aus, die Rechtssache vor das Kausalgericht zu verweisen.

Der Kläger begehrt zu Punkt 1. die Herausgabe eines in seinem Eigentum stehenden Gegenstands; es liegt insoweit eine vor die allgemeinen Gerichte gehörende Eigentumsklage nach § 366 ABGB und kein auf Vertrag gestützter Anspruch vor. Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse bedarf es auch keiner besonderen Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung technischer Fragen. Selbst wenn man die behauptete Abrede zwischen den Streitteilen, der Beklagte solle die ihm übergebene Waffe ergänzen und bearbeiten, als Grundlage eines (vertraglichen) Herausgabeanspruchs beurteilte, vermag dies die Zuständigkeit des Handelsgerichts noch nicht zu begründen: Gegenstand dieses Vertrags ist ja nicht etwa die Herstellung einer Erfindung oder die Überlassung einer Erfindung zur Nutzung. Die von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Verknüpfung zwischen Erfindung und geltend gemachtem vertraglichem Anspruch ist in diesem Fall nicht zu erkennen; der Herausgabeanspruch besteht unabhängig von der Beurteilung der vom Beklagten zu bearbeitenden Sache als Erfindung.Der Kläger begehrt zu Punkt 1. die Herausgabe eines in seinem Eigentum stehenden Gegenstands; es liegt insoweit eine vor die allgemeinen Gerichte gehörende Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB und kein auf Vertrag gestützter Anspruch vor. Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse bedarf es auch keiner besonderen Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung technischer Fragen. Selbst wenn man die behauptete Abrede zwischen den Streitteilen, der Beklagte solle die ihm übergebene Waffe ergänzen und bearbeiten, als Grundlage eines (vertraglichen) Herausgabeanspruchs beurteilte, vermag dies die Zuständigkeit des Handelsgerichts noch nicht zu begründen: Gegenstand dieses Vertrags ist ja nicht etwa die Herstellung einer Erfindung oder die Überlassung einer Erfindung zur Nutzung. Die von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Verknüpfung zwischen Erfindung und geltend gemachtem vertraglichem Anspruch ist in diesem Fall nicht zu erkennen; der Herausgabeanspruch besteht unabhängig von der Beurteilung der vom Beklagten zu bearbeitenden Sache als Erfindung.

Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 2. der Klage hat - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - seine Rechtsgrundlage im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urhebers oder Erfinders (§ 16 ABGB iVm § 1330 ABGB), das unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Dritter zu Unrecht die Urheberschaft eines Werks oder einer Erfindung für sich in Anspruch nimmt (zum Urheberrecht vgl Dillenz, Kommentar zum Urheberrecht, 69 f.; zum Patentrecht vgl Friebel/Pulitzer, Patentrecht2, 177 f; ÖBl 1993, 8). Auch in Ansehung dieses Begehrens liegt demnach keine Streitigkeit aus einem Vertrag vor, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN.Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 2. der Klage hat - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - seine Rechtsgrundlage im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urhebers oder Erfinders (Paragraph 16, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1330, ABGB), das unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Dritter zu Unrecht die Urheberschaft eines Werks oder einer Erfindung für sich in Anspruch nimmt (zum Urheberrecht vergleiche Dillenz, Kommentar zum Urheberrecht, 69 f.; zum Patentrecht vergleiche Friebel/Pulitzer, Patentrecht2, 177 f; ÖBl 1993, 8). Auch in Ansehung dieses Begehrens liegt demnach keine Streitigkeit aus einem Vertrag vor, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN.

Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E59872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00271.00G.1114.000

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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