Norm
JN §51 Abs2 Z9Rechtssatz
Die Fassung der Bestimmung des § 51 Abs 2 Z 9 schließt nicht nur Streitigkeiten ein, die sich aus den Rechtsverhältnissen hinsichtlich nicht patentierter Erfindungen ergeben, sondern auch Streitigkeiten aus sonstigen Verträgen, soferne nur Gegenstand des Vertrages eine Erfindung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046406Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00344_7500000_001