RS OGH 1975/12/16 4Ob344/75, 4Ob271/00g

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

JN §51 Abs2 Z9

Rechtssatz

Die Fassung der Bestimmung des § 51 Abs 2 Z 9 schließt nicht nur Streitigkeiten ein, die sich aus den Rechtsverhältnissen hinsichtlich nicht patentierter Erfindungen ergeben, sondern auch Streitigkeiten aus sonstigen Verträgen, soferne nur Gegenstand des Vertrages eine Erfindung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046406

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00344_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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