Norm
JN §51 Abs2 Z9Rechtssatz
Das Begehren, künftig die Behauptung zu unterlassen, die Konstruktion beziehungsweise Rekonstruktion dieser Pistole sei vom Beklagten vorgenommen worden beziehungsweise sein geistiges Eigentum, ist keine Streitigkeit aus einem Vertrag, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114370Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_0040OB00271_00G0000_002