Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner MEU****, Drogist, 6883 Au, Rehmen 41, vertreten durch Dr.Norbert Kohler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1.) Walter MO***, Hotelier, 6883 Au, Rehmen 91, 2.) Irmgard MO***, Arbeitnehmerin, ebendort,
3.) I***, Internationale Unfall- und Schadenversicherung Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, alle vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler, Dr.Bertram Grass, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 127.780,-- samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 29.August 1985, GZ.2 R 197/85-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.April 1985, GZ.6 Cg 1878/85-5, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes, der in seinem Punkt 1. unangefochten geblieben war, im übrigen wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 5.421,15 (darin S 492,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit S 16.164,97 (darin S 10.000,-- Pauschalgebühr und S 560,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte mit der am 8.März 1985 beim Landesgericht Feldkirch überreichten Klage, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 127.870,-- samt Anhang zu verhalten, und brachte zur Begründung im wesentlichen vor:
Am 14.August 1982 habe sich auf der B 200 im Gemeindegebiet von Mellau ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Lenker und Halter des PKWs mit dem Kennzeichen V 33.120 und dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen
V 32.749 ereignet. Bei diesem Verkehrsunfall sei der Kläger schwer verletzt worden und habe Sachschaden erlitten. Am 18.August 1982 habe er Dr.Norbert K***, Rechtsanwalt in Bregenz, mit der Geltendmachung der Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche aus diesem Unfall beauftragt. Der Umstand, daß der Kläger am 11. Februar 1985 zu 6 Cg 1846/85 beim Landesgericht Feldkirch jene Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 14. August 1982 geltend gemacht habe, die von den Beklagten im außerprozessualen Wege weder anerkannt noch bezahlt worden seien, hindere die selbständige Geltendmachung der Kosten für die außergerichtliche Vertretung mangels Akzessorietät nicht. Es handle sich nämlich um selbständig durchsetzbare Ansprüche und nicht etwa um vorprozessuale Kosten, die im Verfahren 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch durch Aufnahme in das Kostenverzeichnis geltend zu machen seien.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und erhoben insbesondere die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, da es sich beim geltend gemachten Klagsbetrag um vorprozessuale Kosten handle, die im Verfahren 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch geltend zu machen seien. Sie stellten auch den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Beim Verkehrsunfall mit einem PKW, der vom Erstbeklagten gelenkt wurde, wurde der Kläger am 14.August 1982 schwer verletzt. Er beauftragte kurz nach dem Unfall Rechtsanwalt Dr.Norbert K*** mit seiner Vertretung. Am 22.September 1982 richtete Dr.K*** ein erstes Forderungsschreiben an die Haftpflichtversicherung des Erstbeklagten und begehrte Ersatz eines Fahrzeugschadens und Schmerzengeld. In der Folge schloß sich dann Dr.K*** für seinen Mandanten auch dem gegen den Erstbeklagten durchgeführten Strafverfahren als Privatbeteiligter an. Die Haftpflichtversicherung des Erstbeklagten, die Drittbeklagte, leistete auf Grund der Forderungsschreiben des Klagsvertreters Akontozahlungen. Mit Forderungsschreiben vom 18.Jänner 1983 wurden erstmals auch Schadenersatzansprüche für Kleiderschäden, für Telefonkosten und Fahrtauslagen des Vaters des Klägers geltend gemacht. Der Klagevertreter holte weiters ein medizinischen Gutachten ein und forderte am 5.Jänner 1984 wiederum ein über die Akontozahlung hinausgehendes Schmerzengeld. Nach umfangreicher Korrespondenz und Einholung von Gutachten wurde schließlich von der Drittbeklagten ein Teil der gestellten Ansprüche (z.B. Fahrzeugschade, Kleiderschade, Kosten des Unfallkrankenhauses) zur Gänze, andere Forderungen zum Teil (Verdienstentgang, Schmerzengeld) bzw. überhaupt nicht befriedigt. Insgesamt wurden Zahlungen in Höhe von S 744.839,-- geleistet. Am 11.Februar 1985 brachte daher der Kläger beim Landesgericht Feldkirch eine Klage mit einem Leistungs- und Feststellungsbegehren ein. Mit dem Leistungsbegehren wurden ein restliches Schmerzengeld, Fahrtkosten für den Vater des Klägers zu Besuchen des Klägers, Fahrtkosten des Vaters des Klägers im Interesse des Betriebes des Klägers, Heilungskosten, Kosten für die Sonderklasse, für Telefonate aus dem Krankenhaus sowie für Ersatzkräfte im Betrieb des Klägers geltend gemacht. Insgesamt wird mit dieser Klage ein Betrag von S 742.372,10 gefordert.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Grundsätzlich könnten Kosten, die einer Partei durch ihren Vertreter vor oder während eines eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens entstanden seien und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, nur nach den nach § 41 ff.ZPO festgelegten Verfahren erledigt werden. Nur jene Kosten, die außergerichtlich für die Geltendmachung eines zivilgerichtlichen Anspruches entstanden seien, der bereits vor gerichtlicher Geltendmachung durch Vergleich, Verzicht oder Befriedigung erledigt sei und daher nicht mehr eingeklagt werden könne, könnten nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen selbständig geltend gemacht werden. Im vorliegenden Falle hätten die Schritte des Klagsvertreters vor Einbringung der Klage zu 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 14. August 1982 gedient. Durch diese vorprozessualen Handlungen seien jedoch nur Teile der begehrten Ansprüche befriedigt worden. Es könnten somit die vor Anhängigmachung des Rechtsstreites entstandenen Kosten nur als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden. Für die selbständige Einklagung dieser Kosten sei der Rechtsweg hingegen unzulässig.
Infolge Rekurses des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht führte aus, bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von den Klagsbehauptungen auszugehen; maßgebend sei die Natur des erhobenen Anspruches, wofür wieder der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ohne Einfluß sei es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hingegen, was der Beklagte einwende und ob der erhobene Anspruch begründet sei. Es komme immer nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Nach den Klagsbehauptungen seien die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Bemühungen des Vertreters des Klägers ausschließlich im Zusammenhang mit jenen Ansprüchen entstanden, die endgültig einer außergerichtlichen Regelung zugeführt und von den Beklagten anerkannt und bezahlt worden seien. Seien nun aber Ansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung anderer, wenn auch aus demselben Schadensereignis entspringenden Ansprüche durch Befriedigung erledigt, so könne es hinsichtlich dieser befriedigten Ansprüche zu keinem gerichtlichen Verfahren mehr kommen und es könnten daher die ausschließlich darauf Bezug habenden vorprozessualen Kosten nur mehr nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes vom Gegner verlangt werden. Die bloße Identität des Schadensereignisses, aus dem der Kläger verschiedene Ansprüche ableite und das Anlaß für das Tätigwerden des Rechtsvertreters des Klägers war, hindere die selbständige Geltendmachung nicht, da allein entscheidend sei, ob einer oder mehrere einzelne Ansprüche vor gerichtlicher Geltendmachung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Befriedigung endgültig erledigt wurden und sich der begehrte Kostenersatz ausschließlich auf diese einer gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr zugänglichen Ansprüche beziehe. In Übereinstimmung mit den Klagsbehauptungen habe das Erstgericht auch festgestellt, daß einzelne Ansprüche, wie beispielsweise Fahrzeugschaden, Kleiderschaden, Kosten des Unfallkrankenhauses, zur Gänzee befriedigt wurden, habe jedoch von seiner vom Rekursgericht nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend die Erörterung der Klagsbehauptungen, daß sich die geltend gemachten Kosten der Vertretung ausschließlich auf zur Gänze erledigte Ansprüche aus dem Schadensereignis beziehen, unterlassen. Das Verfahren leide sohin an wesentlichen, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hindernden Mängeln, weshalb in Stattgebung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes (das bisherige Verfahren wäre im übrigen nichtig zu erklären gewesen) aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen gewesen sei. Im erneuten Verfahren werde das Erstgericht den Kläger zu einer Detaillierung der geltend gemachten Kosten zu verhalten (§ 182 ZPO) und die objektive Richtigkeit sowie Zweckmäßigkeit zu überprüfen haben, um eine zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes. Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, das Rekursgericht gehe nur von den Klagsbehauptungen aus und berücksichtige bei der rechtlichen Beurteilung nicht die Feststellungen des Erstgerichtes, nach welchen die Beklagten Akontozahlungen geleistet hätten. In den vorprozessualen Handlungen des Klagevertreters sei immer die Erledigung aller Ansprüche aus dem Unfallsereignis gefordert worden; als nicht alle Forderungen befriedigt worden seien, sei die Klage eingebracht worden. Auch wenn seitens des Erstgerichtes festgestellt worden sei, daß einzelne Ansprüche, wie Fahrzeugschaden, Kleiderschaden und Kosten des Unfallkrankenhauses zur Gänze befriedigt worden seien, stehe einer selbständigen Geltendmachung von Kosten in der Höhe von S 127.870,-- der Umstand entgegen, daß ja die Kosten für die Geltendmachung der bereits befriedigten Ansprüche, wie Fahrzeugschaden, Kleiderschaden und Kosten des Unfallkrankenhauses nicht detailliert geltend gemacht worden seien und offenbar auch nicht detailliert geltend gemacht werden könnten, da immer die Erledigung aller Ansprüche aus dem Schadensereignis begehrt worden sei. Nur dann, wenn es an der Akzessorietät fehle, also kein Prozeß in der Hauptsache eingeleitet werden könne, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde, könnten die außergerichtlichen oder vorprozessualen Auslagen, die für dieses Ergebnis erforderlich waren, mit selbständiger Klage geltend gemacht werden. Davon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Hiezu ist folgendes auszuführen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend (SZ 47/40; SZ 46/82; SZ 45/117; SZ 45/139; SZ 44/165 u.a.). Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (SZ 47/40; SZ 46/82; SZ 45/117; SZ 44/165 u.a.).
Der Kläger hat in der Klage ausgeführt, er habe den Klagevertreter mit der Geltendmachung der ihm auf Grund des Unfalles entstandenen Schmerzengeld- und sonstigen Schadenersatzansprüche beauftragt. Auf Betreiben seines Anwaltes hätten die Beklagten die Haftung dem Grunde nach zur Gänze anerkannt und "der Höhe nach aus dem Titel Schadenersatz und Schmerzengeld" einen Betrag von S 744.839,-- bezahlt. Für die außergerichtliche Betreibung dieses anerkannten und bezahlten Betrages seien dem Kläger aus der Vertretung durch seinen Anwalt Kosten in Höhe von S 127.870,-- erwachsen, deren Bezahlung die Beklagten verweigerten. Im Verfahren 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch habe der Kläger nur jene Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 14. August 1982 geltend gemacht, die von den Beklagten im außerprozessualen Wege weder anerkannt noch bezahlt worden seien. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung bilden Prozeßkosten im Normalfall einen vom Ausgang des Rechtsstreites abhängigen Teil des Hauptanspruches und können nicht mit gesonderter Klage geltend gemacht werden (siehe dazu Fasching Kommentar I 152; EvBl.1958/350 u.a.). Auszugehen ist davon, daß das besondere Kriterium des ausschließlich aus dem Prozeßrecht abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruches im Sinne der §§ 41 ff.ZPO seine Akzessorietät ist. In allen Fällen, in denen ein Hauptanspruch nicht mehr existiert, etwa weil er bereits befriedigt wurde, kann kein Prozeß über die Hauptsache mehr entstehen. Die außergerichtlich aufgelaufenen Kosten können dann nicht mehr als Prozeßkosten geltend gemacht werden, weil die Voraussetzung eines prozeßverfangenen Hauptanspruches (§ 41 ZPO) fehlt. Die Voraussetzung des Fehlens eines prozeßverfangenen Hauptanspruches liegt aber im gegenständlichen Fall schon nach dem Klagsvorbringen nicht vor. Der Kläger führt vielmehr in der Klage aus, daß er im Verfahren 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch jene "Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche" aus dem Verkehrsunfall vom 14.August 1982 geltend gemacht habe, die von der Beklagten trotz der Betreibung durch den Klagevertreter nicht schon vor der Klagseinbringung anerkannt oder bezahlt worden seien. Schon daraus ergibt sich aber, daß eine endgültige Erledigung aller vom Kläger gegenüber dem Beklagten aus dem Unfall geltend gemachten Ersatzsansprüche vor Einbringung der Klage nicht erfolgte, vielmehr noch ein prozeßverfangener Hauptanspruch existiert, hinsichtlich dessen die Kosten des Klagevertreters, und zwar auch die mit der vorliegenden Klage geforderten, akzessorisch sind. Es handelt sich dabei, wie das Erstgericht richtig erkannte, um vorprozessuale Kosten, für deren selbständige Geltendmachung der Rechtsweg verschlossen ist (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 468). Zutreffend hat daher das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Der Erfolg der Tätigkeit des Klagevertreters bezüglich der schon vor Klageerhebung zur Gänze befriedigten Ansprüche bzw. Anspruchsteile kann nur im Rahmen der Kostenentscheidung im Verfahren 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch berücksichtigt werden.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes, soweit er nicht unangefochten geblieben war, wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E07382European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00073.85.1218.000Dokumentnummer
JJT_19851218_OGH0002_0080OB00073_8500000_000