Norm
JN §51 Abs2 Z10Rechtssatz
Der Zuständigkeitstatbestand nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123986Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012