RS OGH 1982/1/19 4Ob414/81, 8Ob73/85, 3Ob551/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1982
beobachten
merken

Norm

JN §1 DVIa2
JN §49 Abs1 Z1
JN §50 Abs1
JN §51 Abs2 Z10
ZPO §41 B1

Rechtssatz

Hat der Beklagte den Hauptanspruch erfüllt und kommt es daher nicht mehr zu einem mit dem behaupteten Eingriff im Zusammenhang stehenden Hauptprozeß, wird der Kostenanspruch zum Hauptanspruch, der nicht (mehr) in jener Norm seine Grundlage hat, in der der seinerzeitige Hauptanspruch wurzelte. Dieser einseitige Hauptanspruch ist nur mehr eine Vorfrage für die materielle Berechtigung des Kostenersatzanspruches. Die Zuständigkeit richtet sich daher nach dem Streitwert des selbständigen Kostenersatzanspruchs und nicht nach dem seinerzeitigen Hauptanspruch (hier: Unterlassungsanspruch nach UWG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 414/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 414/81
    Veröff: ÖBl 1982,82
  • 8 Ob 73/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 73/85
    Auch; nur: Hat der Beklagte den Hauptanspruch erfüllt und kommt es daher nicht mehr zu einem mit dem behaupteten Eingriff im Zusammenhang stehenden Hauptprozeß, wird der Kostenanspruch zum Hauptanspruch, der nicht (mehr) in jener Norm seine Grundlage hat, in der der seinerzeitige Hauptanspruch wurzelte. (T1)
  • 3 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 3 Ob 551/94
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035823

Dokumentnummer

JJR_19820119_OGH0002_0040OB00414_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten