Norm
JN §1 DVIa2Rechtssatz
Hat der Beklagte den Hauptanspruch erfüllt und kommt es daher nicht mehr zu einem mit dem behaupteten Eingriff im Zusammenhang stehenden Hauptprozeß, wird der Kostenanspruch zum Hauptanspruch, der nicht (mehr) in jener Norm seine Grundlage hat, in der der seinerzeitige Hauptanspruch wurzelte. Dieser einseitige Hauptanspruch ist nur mehr eine Vorfrage für die materielle Berechtigung des Kostenersatzanspruches. Die Zuständigkeit richtet sich daher nach dem Streitwert des selbständigen Kostenersatzanspruchs und nicht nach dem seinerzeitigen Hauptanspruch (hier: Unterlassungsanspruch nach UWG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035823Dokumentnummer
JJR_19820119_OGH0002_0040OB00414_8100000_001