Norm: JN §51 Abs2 Z10JN §104 AUWG §22
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit des mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten GH für Ansprüche nach dem UWG schließt eine Vereinbarung der Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gemäß § 104 JN aus. Entscheidungstexte 4 Ob 307/73 Entscheidungstext OGH 20.03.1973 4 Ob 307/73 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z10JN §104 AUWG §22
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit des mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten GH für Ansprüche nach dem UWG schließt eine Vereinbarung der Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gemäß § 104 JN aus. Entscheidungstexte 4 Ob 307/73 Entscheidungstext OGH 20.03.1973 4 Ob 307/73 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z8
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist, also jedenfalls noch vorhanden oder für kraftlos erklärt ist. Werden aus einem ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z8
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist, also jedenfalls noch vorhanden oder für kraftlos erklärt ist. Werden aus einem ... mehr lesen...
Mit der vorliegenden, am 17. 3. 1970 eingebrachten Klage begehrt die klagende Sparkasse, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von S 10.000.- samt 6% Zinsen seit 16. 7. 1966 zu zahlen. Die Klage wird nach der mit Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz v 18. 6. 1970 erfolgten Zulassung der Klageänderung darauf gestützt, daß der Beklagte vom Inhaber einer Baumschule Gustav R Waren bezogen habe. Zur Deckung der Kaufpreisschuld habe er Wechsel als Annehmer unterschrieben. Ein... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs1JN §51 Abs2 Z8WG Art89
Rechtssatz: Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes liegt vor, wenn sich die Klage auf den Rechtsgrund der Bereicherung nach Art 89 WG stützt und der geltend gemachte Anspruch unter 15000,-- S liegt. Entscheidungstexte 5 Ob 64/71 Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 64/71 Veröff: EvBl 1971/301 S 550 = RZ 1971,178 = ÖBA 1972,370 = SZ ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs1JN §51 Abs2 Z8WG Art89
Rechtssatz: Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes liegt vor, wenn sich die Klage auf den Rechtsgrund der Bereicherung nach Art 89 WG stützt und der geltend gemachte Anspruch unter 15000,-- S liegt. Entscheidungstexte 5 Ob 64/71 Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 64/71 Veröff: EvBl 1971/301 S 550 = RZ 1971,178 = ÖBA 1972,370 = SZ ... mehr lesen...
Der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, Geschäftsmethoden des Klägers und dessen Geschäftsverbindungen zu benützen, sowie ihm anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder ihm durch seine Tätigkeit für den Kläger bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verwenden; ferner ihn zur Zahlung eines Betrages von 25.000 S s. A. sowie einer Geldbuße von 10.000 S zu verurteilen. Der Kläger betreibe im Standort W. einen Handel mit Bürobedarf... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 IAJN §51 Abs2 Z10UWG §22
Rechtssatz: Auch Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer gehören dann, wenn sie sich auf das UWG stützen, vor das HG. Entscheidungstexte 4 Ob 337/68 Entscheidungstext OGH 05.11.1968 4 Ob 337/68 Veröff: SozM IVA,331 = ÖBl 1969,14 = EvBl 1969/161 S 242 = SZ 41/145 Schlagworte SW: A... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 IAJN §51 Abs2 Z10UWG §22
Rechtssatz: Auch Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer gehören dann, wenn sie sich auf das UWG stützen, vor das HG. Entscheidungstexte 4 Ob 337/68 Entscheidungstext OGH 05.11.1968 4 Ob 337/68 Veröff: SozM IVA,331 = ÖBl 1969,14 = EvBl 1969/161 S 242 = SZ 41/145 Schlagworte SW: A... mehr lesen...
Begründung: Laut Kaufantrag vom 13. 3. 1959 kauften die Beklagten von der klagenden Partei einen Musikautomaten, und zwar in der Form, dass die klagende Partei ihn vom Nebenintervenienten gegen Barzahlung kaufte und ihn sodann auf Raten bei Terminsverlust und unter Eigentumsvorbehalt an die Beklagten weiterverkaufte. Zur Deckung des Kaufpreises übergaben die Beklagten der klagenden Partei fünf Blankoakzepte. Aufgrund dieser Akzepte erwirkte die klagende Partei einen Wechselzahlungsa... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIXbJN §51 Abs2 Z9MuSchG 1953 allg
Rechtssatz: Die Streitigkeiten in Ansehung des "Eigentums am Muster" gehören auf den ordentlichen Rechtsweg (es handelt sich hinsichtlich des Eigentums am Muster um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die vor Abhängigmachung des Rechtfertigungsprozesses gestellt wurde; daher vor dem Bezirksgericht). Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIXbJN §51 Abs2 Z9MuSchG 1953 allg
Rechtssatz: Die Streitigkeiten in Ansehung des "Eigentums am Muster" gehören auf den ordentlichen Rechtsweg (es handelt sich hinsichtlich des Eigentums am Muster um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die vor Abhängigmachung des Rechtfertigungsprozesses gestellt wurde; daher vor dem Bezirksgericht). Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
In der Klage wird ausgeführt, daß die L.-Sparkasse am 14. November 1957 dem Jakob U. ein Darlehen von 15.000 S gewährt habe. Die Darlehenserklärung sei vom Kläger und dem am 29. November 1957 verstorbenen Simon T. sen., dem Vater des Beklagten, unterschrieben worden, nachdem sich beide als Bürgen zur ungeteilten Hand zur Zahlung verpflichtet hätten. Weiter hätten der Kläger und Simon T. sen. einen von der L.-Sparkasse ausgestellten und von Jakob U. angenommenen Wechsel in bianco als B... mehr lesen...
Norm: ABGB §1359JN §51 Abs2 Z8
Rechtssatz: Unter Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN sind nur solche zu verstehen, bei welchen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das WechselG selbst bildet. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Wechselbüro gegen den anderen Rückgriff gemäß § 1359 ABGB nimmt. Entsch... mehr lesen...
In der Klage wird ausgeführt, daß die L.-Sparkasse am 14. November 1957 dem Jakob U. ein Darlehen von 15.000 S gewährt habe. Die Darlehenserklärung sei vom Kläger und dem am 29. November 1957 verstorbenen Simon T. sen., dem Vater des Beklagten, unterschrieben worden, nachdem sich beide als Bürgen zur ungeteilten Hand zur Zahlung verpflichtet hätten. Weiter hätten der Kläger und Simon T. sen. einen von der L.-Sparkasse ausgestellten und von Jakob U. angenommenen Wechsel in bianco als B... mehr lesen...
Norm: ABGB §1359JN §51 Abs2 Z8
Rechtssatz: Unter Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN sind nur solche zu verstehen, bei welchen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das WechselG selbst bildet. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Wechselbüro gegen den anderen Rückgriff gemäß § 1359 ABGB nimmt. Entsch... mehr lesen...
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes St. Pölten hat, akzeptierte einen Blankowechsel mit dem Zahlungsort W. im Sprengel des Kreisgerichtes Krems, der sodann auf den Klagebetrag ausgestellt wurde. Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen, wendete in der ersten mündlichen Streitverhandlung örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichtes Krems gemäß § 6 RatenG. ein und beantragte in erster Linie die Nichtigerklärung des V... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z8JN §89RatenG §6WG Art17
Rechtssatz: Der Ratenkäufer, der zur Sicherung des Kaufpreises einen Wechsel ausgestellt oder akzeptiert hat, kann sich auf die Bestimmung des § 6 RatenG stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, außerdem auch dann, wenn er nachweisen kann, daß der Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat, sei es auch nur, um ihm die Ei... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z8JN §89RatenG §6WG Art17
Rechtssatz: Der Ratenkäufer, der zur Sicherung des Kaufpreises einen Wechsel ausgestellt oder akzeptiert hat, kann sich auf die Bestimmung des § 6 RatenG stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, außerdem auch dann, wenn er nachweisen kann, daß der Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat, sei es auch nur, um ihm die Ei... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt in ihrer Klage die Feststellung gegenüber der beklagten Partei, daß sie berechtigt sei, bestimmte, im Markenregister des österreichischen Patentamtes eingetragene Marken in Österreich weiter zu benutzen, und daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, die Löschung dieser für die klagende Partei registrierter Marken zu begehren. Die klagende Partei begrundet dies damit, diese Marken seien ursprünglich für die Firma L. Werk Ges. m. b. H. in W. eingetragen g... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIXbJN §51 Abs2 Z9MSchG §30
Rechtssatz: Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für Feststellung der Benützungsrechte von Marken und Nichtberechtigung zur Stellung eines Löschungsantrages, wenn sich dieser Anspruch auf einen Vertrag stützt. Entscheidungstexte 1 Ob 716/52 Entscheidungstext OGH 22.10.1952 1 Ob 716/52 Veröff: ÖBl 1953 H1,4 = SZ 25/269 = Patentblat... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIXbJN §51 Abs2 Z9MSchG §30
Rechtssatz: Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für Feststellung der Benützungsrechte von Marken und Nichtberechtigung zur Stellung eines Löschungsantrages, wenn sich dieser Anspruch auf einen Vertrag stützt. Entscheidungstexte 1 Ob 716/52 Entscheidungstext OGH 22.10.1952 1 Ob 716/52 Veröff: ÖBl 1953 H1,4 = SZ 25/269 = Patentblat... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, er habe die in Frage kommende Erfindung schon im Jahre 1931, als er noch zur beklagten Partei in keinerlei Beziehung gestanden sei, gemacht, während die beklagte Partei behauptet, daß der Kläger im Jahre 1933, als er vorübergehend in Diensten der beklagten Partei als Arbeiter gestanden sei, die Erfindung gemacht habe. Dazu gab ein Zeuge an, daß erst im Jahre 1934, als der Kläger wieder in Diensten der Beklagten stand, das Anfangstadium der Erfindung begann. Das... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, er habe die in Frage kommende Erfindung schon im Jahre 1931, als er noch zur beklagten Partei in keinerlei Beziehung gestanden sei, gemacht, während die beklagte Partei behauptet, daß der Kläger im Jahre 1933, als er vorübergehend in Diensten der beklagten Partei als Arbeiter gestanden sei, die Erfindung gemacht habe. Dazu gab ein Zeuge an, daß erst im Jahre 1934, als der Kläger wieder in Diensten der Beklagten stand, das Anfangstadium der Erfindung begann. Das... mehr lesen...