RS OGH 1974/12/4 5Ob212/74, 6Ob596/90 (6Ob597/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1974
beobachten
merken

Norm

AußStrG §75
AußStrG §180

Rechtssatz

Erliegt ein wechselseitiges Testament im Notariatsarchiv und wurde dieses zwar anläßlich des Todes der vorverstorbenen Ehegattin in deren Verlassenschaftsverfahren kundgemacht, unterblieb jedoch seine Kundmachung im Verlassenschaftsverfahren des nachverstorbenen Erblasses, weil das Gericht nach der Aktenlage von dieser letzten Willenserklärung keine Kenntnis hatte und wurde das Abhandlungsverfahren durch rechtskräftige Einantwortung beendet, so bleibt dem Erbansprecher nur noch der Rechtsweg, auf den ihn § 180 AußStrG verweist (s Rintelen, Grundriß des Verfharens außer Streitsachen S 86; auch Ott, Rechtsführsorgeverfahren S 168 und 262).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007697

Dokumentnummer

JJR_19741204_OGH0002_0050OB00212_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten