Norm
AußStrg §75Rechtssatz
Entsprechend dem Zweck dieser Schutzbestimmung zu Gunsten der potentiellen Erben ist bei Beurteilung der Unbedenklichkeit des Testamentes grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Im übrigen kommt es hiebei auf die Umstände des Einzelfalles an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007684Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0030OB00619_7600000_001