Norm
AußStrG §75Rechtssatz
Besteht schon im Verfahren über die Zuteilung der Klägerrolle zwischen den Erbansprechern Streit, ob die letztwillige oder die gesetzliche Erbfolge einzutreten habe, so erfordert allein das Interesse an der Konzentration des Verfahrens, daß auch die weiteren bekannten gesetzlichen Erben verständigt werden. Auch könnte sich, da das Urteil im Erbrechtsprozeß nur Rechtskraft zwischen den Parteien dieses Verfahrens wirkt (SZ 25/26), die Notwendigkeit eines weiteren Erbrechts- oder Erbschaftsstreites ergeben wenn ein gesetzlicher Erbe erst nachträglich von dem Erbanfall Kenntnis erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007704Dokumentnummer
JJR_19710519_OGH0002_0060OB00109_7100000_001