Norm
AußStrG §75Rechtssatz
Der Grundsatz, daß der Abhandlung nicht beigezogene Erbansprecher nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben ist nur dann anzuwenden, wenn die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßige Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Anspürche zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007701Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0050OB00212_7400000_004