Norm
ABGB §823Rechtssatz
Hat das Abhandlungsgericht es unterlassen, den Erben vom Erbanfall zu verständigen, und den Nachlaß einer anderen Person eingeantwortet, ohne die Einantwortungsurkunde auch dem wahren Erben zuzustellen, so ist gleichwohl ein Rechtsmittel gegen die Einantwortungsurkunde nicht mehr zulässig, sobald die Rekursfrist für jene Personen, die am Verfahren tatsächlich beteiligt waren, abgelaufen ist. Der wahre Erbe kann nur die Erbschaftsklage erheben. (Vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG dem Gericht nicht bekannt. Der Vermögensverfall nach dem VvVvG ist trotz Kundmachung in der Wiener Zeitung nicht als notorisch anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006392Dokumentnummer
JJR_19510404_OGH0002_0030OB00136_5100000_001