Norm
AußStrG §74Rechtssatz
Auch während eines Nachlaßkonkurses können Erbserklärungen rechtswirksam abgegeben und vom Verlassenschaftsgericht angenommen werden. Ungeachtet dessen kann der konkursverfangene Nachlaß nicht eingeantwortet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105783Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0070OB02155_96D0000_001