Norm
AußStrG §75Rechtssatz
"Vermutlicher" Erbe iSd Gesetzes ist derjenige, welcher nach Inhalt der Todfallsaufnahme und nach Inhalt angestellter Erhebungen zur Erbfolge berufen erscheint, und zwar solange, als er nicht die Erbschaft angetreten und sein Erbrecht ausgewiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007702Dokumentnummer
JJR_19570220_OGH0002_0030OB00082_5700000_001