Norm
AußStrG §75Rechtssatz
Bei der testamentarischen Erbfolge sind etwaige gesetzliche Erben des Verstorbenen nicht als vermutliche Erben im Sinne des § 75 AußStrG zu betrachten und daher auch nicht von Amts wegen der Abhandlung beizuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0007679Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008