- 1 Ob 190/72
Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 190/72
JBl 1973,581
- 4 Ob 524/73
Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 524/73
nur: Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann
§ 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. (T1); Beisatz: § 16 AußStrG (T2) Veröff: JBl 1974,323
- 1 Ob 205/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 205/74
nur T1; Veröff: SZ 47/141 = EvBl 1975/177 S 354
- 6 Ob 11/78
nur T1
- 6 Ob 17/79
Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 17/79
nur T1; Veröff: HS 10025
- 1 Ob 623/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 623/83
nur T1
- 8 Ob 511/93
Auch; nur T1
- 4 Ob 553/95
nur T1; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren (T3)
- 1 N 508/01
nur T1; Beisatz: Hier: Gestattung der Akteneinsicht für Gemeinschuldner hinsichtlich des von der für ihn bestellten Masseverwalterin betriebenen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG. (T4)
- 7 Ob 235/01m
nur T1; Beisatz: Über den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht eines Verfahrensbeteiligten entscheidet der in der anhängigen Zivilrechtssache zuständige Richter. Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht der Rekurs nach
§ 514 Abs 1 ZPO offen. (T5)
- 1 Ob 109/02i
Vgl; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des
§ 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden. (T6); Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T7)
- 4 Ob 208/02w
nur T1; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren; auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen. (T8)
- 7 Ob 48/03i
Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/22
- 7 Ob 69/04d
Vgl; Beis wie T6
- 6 Ob 100/06h
Auch; nur T1; Beisatz: Durch das AußStrG 2005 ist es zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen. (T9)
- 7 Ob 175/07x
Auch; nur T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2007/135
- 16 Ok 9/08
nur T1; Beis wie T9
- 3 Ob 154/08f
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 7 Ob 9/09p
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 17/10m
Auch; Beis wie T9
- 5 Ob 195/12f
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 195/12f
Vgl; nur ähnlich T1; Auch Beis wie T9
- 4 Ob 38/13m
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 38/13m
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T10)
- 4 Ob 115/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 115/14m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gestattung der Akteneinsicht eines außerehelichen Kindes in den Verlassenschaftsakt seines verstorbenen Vaters zur Vorbereitung einer Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte. (T11)
- 6 Ob 197/14k
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 197/14k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Veröff: SZ 2014/127
- 3 Ob 72/15g
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 72/15g
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 2 Ob 194/14i
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 194/14i
Vgl; Beisatz: Hier: Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in Sachwalterschaftsakt des Erblassers. (T12)
Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T13); Veröff: SZ 2015/54
- 6 Ob 116/20g
nur T1; Beis wie T6