RS OGH 2014/11/28 16Ok9/14f, 16Ok10/14b, 16Ok1/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2014
beobachten
merken

Norm

AußStrG §22
KartG §38
ZPO §219 Abs2

Rechtssatz

Den Aktenzugang Dritter im Kartellverfahren bei Anwendung von Art 101 AEUV generell von der Zustimmung der Parteien abhängig zu machen, ist mit Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, nicht vereinbar. Das nationale Gericht muss die Möglichkeit haben, die Interessen, die die Übermittlung von Informationen und den Schutz dieser Informationen rechtfertigen, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Interessen abzuwägen (EuGH C?536/11 – Donau Chemie).

Auch in Kartellverfahren, in denen allein österreichisches Kartellrecht anzuwenden ist, gilt kein anderer Maßstab. Die Rechtsdurchsetzung im Wege von Schadenersatzprozessen nach Wettbewerbsverstößen darf nämlich nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden.

An die Formulierung von Anträgen auf Akteneinsicht sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass derartige Anträge erst der Ausforschung von Informationen dienen.

Verweigern die Parteien des Verfahrens die Zustimmung zur Akteneinsicht, hat ihnen das Gericht – zur Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung – die Angabe von Gründen dafür aufzutragen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 9/14f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 9/14f
  • 16 Ok 10/14b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 10/14b
  • 16 Ok 1/22s
    Entscheidungstext OGH 12.05.2022 16 Ok 1/22s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129809

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten