Norm
ZPO §207 Abs1Rechtssatz
Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. Eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichnete Änderung eines bereits in Verhandlung gezogenen Sachantrages ist nicht in einen soeben zu Protokoll gegebenen neuen Sachantrag umzudeuten. Es liegt kein Fehler des Gerichts darin, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes protokollarisches Anbringen außerhalb der Verhandlung verwiesen zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008