RS OGH 2001/3/27 5Ob63/01b, 5Ob32/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

ZPO §207 Abs1
ZPO §208 Abs1
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §503 Abs1 Z2 C6
AußStrG 2005 §10 Abs1
AußStrG 2005 §22
MRG §37 Abs3 Z12

Rechtssatz

Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. Eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichnete Änderung eines bereits in Verhandlung gezogenen Sachantrages ist nicht in einen soeben zu Protokoll gegebenen neuen Sachantrag umzudeuten. Es liegt kein Fehler des Gerichts darin, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes protokollarisches Anbringen außerhalb der Verhandlung verwiesen zu haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/01b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 63/01b
  • 5 Ob 32/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
    nur: Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls. (T1); Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll hat nämlich nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. (T2); Beisatz: Hier: Das im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Begehren wurde daher zu Recht nicht als zu Protokoll gegebene Klage oder sonstiger neuer Sachantrag behandelt, woraus sich ergibt, dass dieses Rechtsschutzbegehren auch nicht in das streitige Verfahren zu überweisen war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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