Norm
AußStrG 2005 §6Rechtssatz
Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig. Es besteht keine absolute Anwaltspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121603Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021