Norm
AußStrG 2005 §22Rechtssatz
Nur bei Unzurechnungsfähigkeit des Schriftenverfassers hat die Verhängung einer Ordnungsstrafe zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123806Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010