RS OGH 2007/8/29 7Ob175/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2007
beobachten
merken

Norm

ZPO §219
AußStrG 2005 §22
ABGB §273 Abs3

Rechtssatz

Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht, da der Sachwalter auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des § 219 ZPO anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122642

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten