Norm
ZPO §219Rechtssatz
Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht, da der Sachwalter auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des § 219 ZPO anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122642Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011