Norm
ZPO §528 F3Rechtssatz
Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004785Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016