RS OGH 2002/10/15 4Ob208/02w, 8Ob71/03d, 7Ob69/04d, 6Ob67/04b, 3Ob298/05b, 6Ob100/06h, 7Ob9/09p, 4Ob

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Norm

AußStrG idF KindRÄG 2001 §209
AußStrG 2005 §22
ZPO §219
GeO §17

Rechtssatz

Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 208/02w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 208/02w
  • 8 Ob 71/03d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 71/03d
    Auch; Beisatz: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T1)
  • 7 Ob 69/04d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
    Beis wie T1
  • 6 Ob 67/04b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 67/04b
    Beis wie T1
  • 3 Ob 298/05b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 298/05b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 100/06h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 100/06h
    Vgl auch
  • 7 Ob 9/09p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 9/09p
    Auch
  • 4 Ob 38/13m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 38/13m
    Auch; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T2)
  • 2 Ob 194/14i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 194/14i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in Sachwalterschaftsakt des Erblassers. (T3)
    Beisatz: Abw: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T4); Veröff: SZ 2015/54
  • 10 Ob 66/17d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 66/17d
    Auch; Beisatz: Wenngleich sich § 141 AußStrG nur auf Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse bezieht, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass einem Dritten – selbst wenn er naher Angehöriger ist – im Weg der Akteneinsicht auch kein Zugang zu den (noch viel sensibleren) Daten über den Geisteszustand der betroffenen Person gewährt werden darf. (T5)
  • 6 Ob 136/20y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2020 6 Ob 136/20y
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 243/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 243/20h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116925

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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