Norm: AußStrG 2005 §104AußStrG 2005 §105Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litaÜbk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litbÜbk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art20Brüssel IIa-VO Art11 Abs2Brüssel IIa-VO Art60 lite
Rechtssatz: Auf einen Entführungsfall ist die VO EG Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die... mehr lesen...
Norm: AußStrG §182bAußStrG 2005 §105
Rechtssatz: Nach § 182b AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstande... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 KABGB idF KindNamRÄG 2013 §233AußStrG §105
Rechtssatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 CAußStrG §105AußStrG §179
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde ist nicht an die im Inventar ausgewiesenen Werte gebunden, weil es sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen. Entscheidungstexte 10 Ob 8... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105
Rechtssatz: Gleichgültig ist, ob und in welcher Höhe eine angebliche Schuld in das Inventar oder das eidesstättige Vermögensbekenntnis aufgenommen wird, da dadurch keine endgültige Bindung eintritt (vgl EvBl 1970/153). Entscheidungstexte 7 Ob 622/95 Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 622/95 Veröff: SZ 69/165 10 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG §105GKG §1 Z1 litb
Rechtssatz: Ein über die tatsächlichen Verpflichtungen der Erblasserin nicht unterrichteter berufener Erbe darf sich nicht darauf verlassen, daß Auskünfte über eine noch nicht aktuell gewordene Bürgenhaftung der Erblasserin zur Vorbereitung des Inventars vom Gläubiger eingeholt und in ein etwa zu errichtendes Inventar als Passivpost aufgenommen wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §799ABGB §801AußStrG §98AußStrG §105GKG §1 Z1 litb
Rechtssatz: Eine im Zuge einer Abhandlung erfolgte Anfrage des Gerichtskommissärs nach der Höhe eines zum Todestag aushaftenden Darlehensbetrages, dient den Interessen der Erben. Der Gerichtskommissär handelt aber keinesfalls als Vertreter der zur Erbschaft berufenen Personen. Der Zweck einer solchen behördlichen Anfrage kann nur in der Vorbereitung eines etwa künftig zu errichtenden... mehr lesen...
Norm: ABGB §548 Satz1AußStrG §105
Rechtssatz: Die bis zum Tode des Unterhaltspflichtigen fällig gewordenen Unterhaltsbeträge gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten. Entscheidungstexte 1 Ob 538/83 Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 538/83 1 Ob 594/84 Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 594/84 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §97 A1AußStrG §102AußStrG §105
Rechtssatz: Ob ein einem zur Nutzung einer bestimmten Wohnung berechtigten Genossenschaftsmitglied gegen die Genossenschaft zustehender Anspruch auf Übertragung bestimmter Liegenschaftsanteile im Verlassenschaftsverfahren nach dem Anspruchsberechtigten in das Inventar aufzunehmen und wie er zu bewerten ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §105 BIII2a
Rechtssatz: § 105 AußStrG regelt nicht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Verlassenschaftsschulden nicht in das Inventar aufgenommen werden dürfen. Entscheidungstexte 6 Ob 756/80 Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 756/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980... mehr lesen...
Norm: ABGB §305AußStrG §97 BAußStrG §102AußStrG §105RSchO §15RSchO §16 Abs3WEG §8WEG §10
Rechtssatz: Bei Feststellung des gemeinen Wertes einer Eigentumswohnung im Verlassenschaftsverfahren ist nebst der Ermittlung des Gebäude- und Grundwertes des Miteigentumsanteiles auch die Heranziehung ihres Ertragswertes erforderlich. Hiebei haben jedoch die hypothekarischen Belastungen des Wohnungseigentums außer Betracht zu bleiben. E... mehr lesen...
Norm: ABGB §548ABGB §608ABGB §613AußStrG §97 A1AußStrG §105
Rechtssatz: Durch die von den Nacherben unwidersprochene Aufnahme einer Forderung gegen die Verlassenschaft geben die Nacherben weder ein Anerkenntnis ab, noch die Zustimmung zu einer künftigen Exekution auf das Substitutionsgut. Entscheidungstexte 3 Ob 84/76 Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 84/76 SZ 49/103 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92AußStrG §105ZPO §266ZPO §395
Rechtssatz: Ein Forderungs-Anerkenntnis der Erben vor dem Notar als Gerichtskommisär ist kein prozeßuales Anerkenntnis, sondern ein frei widerrufliches Geständnis. Entscheidungstexte 5 Ob 182/74 Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 182/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §105
Rechtssatz: Der im § 105 AußStrG ausdrücklich aufscheinende Hinweis auf die Beschreitung des Rechtsweges ist kein Anwendungsfall des § 2 Z 7 AußStrG, weil letztere Bestimmung nur jene Fälle behandelt, in denen die Klärung einer strittigen Rechtsfrage zur Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens unerläßlich ist. Dies trifft aber auf den Fall der Bestreitung einer angemeldeten Forderung gegen die Verlassenscha... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105
Rechtssatz: Schulden, die von den Erben bestritten werden, sind nicht in das Inventar aufzunehmen; das Verlassenschaftsgericht hat die Beteiligten gem § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, darf aber weder die Parteirolle verteilen noch zur Beschreitung des Rechtswegs eine Frist setzen; auch ist das Abhandlungsverfahren nicht aufzuhalten (05.03.1895, GlU 15430). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105
Rechtssatz: Hat der Erblasser eine dem Anmeldenden gehörige Liegenschaft im Vollmachtsnamen verkauft, den Kaufpreis kassiert, dem Anmeldenden jedoch nicht abgeführt, so erhebt dieser nicht Anspruch auf Aussonderung bestimmter in Inventar aufscheinender Aktivposten, sondern macht eine Nachlaßschuld geltend. Entscheidungstexte 5 Ob 182/74 Entscheidungstext OGH 25.09.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105AußStrG §129
Rechtssatz: Zur Pflicht der Überprüfung der Nachlaßpassiva vor ihrer Befriedigung. (Hier: Überprüfung einer Froderung des Fürsogeverbandes gegen den erblosen Nachlaß). Entscheidungstexte 1 Ob 134/68 Entscheidungstext OGH 29.08.1968 1 Ob 134/68 NZ 1970,91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105BewG §1BewG §14
Rechtssatz: Das auf einer Liegenschaft sichergestellte Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds ist als Verbindlichkeit im Inventar nicht nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 305/64 Entscheidungstext OGH 10.12.1964 5 Ob 305/64 MietSlg 16622 5 Ob 153/6... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105AußStrG §136
Rechtssatz: Von den Erben bestrittene Verlassenschaftsschulden sind in das Inventar nicht aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die Gläubiger auf den Rechtsweg zu verweisen. Hat nur ein Erbe ein Rechtsmittel ergriffen, dann muß die angefochtene Entscheidung auch bezüglich jener Erben, die ein Rechtsmittel nicht ergriffen haben, abgeändert werden, wenn sie mit der zu treffenden richtigen Entscheidung unvereinbar ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105AußStrG 2005 §165AußStrG 2005 §166AußStrG 2005 §167 Abs3
Rechtssatz: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage, wohl aber wird durch die Verfügungen des Verlassgerichtes dem Rechte desjenigen, der sich d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375AußStrG §105
Rechtssatz: Wenn eine Nachlaßschuld in Abwesenheit des Gläubigers in das Inventar aufgenommen wurde, liegt darin weder ein deklaratives noch ein konstitutives Anerkenntnis. Entscheidungstexte 3 Ob 487/52 Entscheidungstext OGH 01.10.1952 3 Ob 487/52 SZ 25/254 2 Ob 126/78 Entscheidungstext OGH 07.... mehr lesen...