Norm
AußStrG §105Rechtssatz
Hat der Erblasser eine dem Anmeldenden gehörige Liegenschaft im Vollmachtsnamen verkauft, den Kaufpreis kassiert, dem Anmeldenden jedoch nicht abgeführt, so erhebt dieser nicht Anspruch auf Aussonderung bestimmter in Inventar aufscheinender Aktivposten, sondern macht eine Nachlaßschuld geltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007847Dokumentnummer
JJR_19740925_OGH0002_0050OB00182_7400000_003