Norm
AußStrG §105Rechtssatz
Schulden, die von den Erben bestritten werden, sind nicht in das Inventar aufzunehmen; das Verlassenschaftsgericht hat die Beteiligten gem § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, darf aber weder die Parteirolle verteilen noch zur Beschreitung des Rechtswegs eine Frist setzen; auch ist das Abhandlungsverfahren nicht aufzuhalten (05.03.1895, GlU 15430).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007854Dokumentnummer
JJR_19740925_OGH0002_0050OB00182_7400000_004