Norm
ABGB §142 KRechtssatz
Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114540Im RIS seit
05.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019