RS OGH 1976/12/2 7Ob676/76, 7Ob681/81, 1Ob583/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1976
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Norm

ABGB §305
AußStrG §97 B
AußStrG §102
AußStrG §105
RSchO §15
RSchO §16 Abs3
WEG §8
WEG §10

Rechtssatz

Bei Feststellung des gemeinen Wertes einer Eigentumswohnung im Verlassenschaftsverfahren ist nebst der Ermittlung des Gebäude- und Grundwertes des Miteigentumsanteiles auch die Heranziehung ihres Ertragswertes erforderlich. Hiebei haben jedoch die hypothekarischen Belastungen des Wohnungseigentums außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 676/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 676/76
    EvBl 1977/154 S 326 = MietSlg 28642 = SZ 49/150 = NZ 1980,42
  • 7 Ob 681/81
    Entscheidungstext OGH 17.04.1981 7 Ob 681/81
    Auch; nur:Bei Feststellung des gemeinen Wertes einer Eigentumswohnung im Verlassenschaftsverfahren ist nebst der Ermittlung des Gebäude- und Grundwertes des Miteigentumsanteiles auch die Heranziehung ihres Ertragswertes erforderlich. (T1) Beisatz: Liegenschaft mit Haus. Voraussetzung für eine Schätzung nach § 16 Abs 3 RSchO ist, daß für die Gabäude mit ihren Grundflächen ein Zinsertrag erzielbar wäre. (T2) = MietSlg 33703
  • 1 Ob 583/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 583/88
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007892

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0070OB00676_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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