Norm
AußStrG 2005 §104Rechtssatz
Auf einen Entführungsfall ist die VO EG Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (EuEheVO) grundsätzlich nicht anzuwenden. Deren Art 60 lit e normiert zwar das HKÜ als nachrangig, doch gilt dies nur für Angelegenheiten, die in der EuEheVO geregelt sind. Während Art 1 EuEheVO das Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ nicht als in den Anwendungsbereich der EuEheVO fallend bezeichnet, enthält allerdings Art 11 dieser Verordnung konkrete Bestimmungen für dieses Verfahren und die zu wahrenden Anhörungsrechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123749Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022