Norm
AußStrG §105Rechtssatz
Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage, wohl aber wird durch die Verfügungen des Verlassgerichtes dem Rechte desjenigen, der sich dadurch benachteiligt fühlt, den Rechtsweg gegen die angeblich Begünstigten betreten zu müssen, nicht vorgegriffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011