Norm
AußStrG §105Rechtssatz
Von den Erben bestrittene Verlassenschaftsschulden sind in das Inventar nicht aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die Gläubiger auf den Rechtsweg zu verweisen. Hat nur ein Erbe ein Rechtsmittel ergriffen, dann muß die angefochtene Entscheidung auch bezüglich jener Erben, die ein Rechtsmittel nicht ergriffen haben, abgeändert werden, wenn sie mit der zu treffenden richtigen Entscheidung unvereinbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007850Dokumentnummer
JJR_19610927_OGH0002_0050OB00302_6100000_001