Norm: ABGB §1392 GABGB §1392 HEVÜ Art12IPRG §45
Rechtssatz: Die Abtretung einer Akkreditivforderung unterliegt - auch im Verhältnis zwischen Inländern - jenem Recht, nach dem die abgetretene Forderung zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 38/03z Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 38/03z Veröff: SZ 2003/98 European Case L... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 AABGB §1393 AZPO §1 AcIPRG §36IPRG §45
Rechtssatz: Eine gewillkürte Prozeßstandschaft (dazu 3 Ob 522/93, SZ 68/36) ist vor österreichischen Gerichten weder dann zulässig, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozeßstandschaft für zulässig angesehen wird, noch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtso... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 HIPRG §45
Rechtssatz: Bei einem Vergleich handelt es sich um ein "abhängiges" Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG. Seine Beurteilung unterliegt daher akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beherrscht. Entscheidungstexte 2 Ob 297/98k Entscheidungstext OGH 12.11.1997 2 Ob 297/98k Euro... mehr lesen...
Norm: IPRG §45
Rechtssatz: Unter die abhängigen Geschäfte fallen unter anderem alle Dispositionen der Parteien mit Dritten wie etwa Erfüllungsübernahme, Schuldübernahme und Vertragsübernahme. Dabei ist etwa die Vertragsübernahme keineswegs allen Rechtsordnungen bekannt. Entscheidungstexte 1 Ob 138/97v Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v Veröff: SZ 70/145 ... mehr lesen...
Norm: EVÜ Art4 Abs3IPRG §45
Rechtssatz: Eine Sicherungsabrede fällt als abhängiges Rechtsgeschäft unter § 45 IPRG. Entscheidungstexte 4 Ob 2083/96v Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2083/96v 5 Ob 184/08g Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 184/08g Vgl aber; Beisatz: Für Sicherungsgeschäfte sieht das EVÜ im Gegensa... mehr lesen...
Norm: ASVG §332EuUVO Art15HUP 2007 Art10IPRG §35IPRG §45IPRG §48
Rechtssatz: Ein gesetzlicher Forderungsübergang wird nach herrschender Meinung dem Sachrecht jener Rechtsordnung unterstellt, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat. Die Person des Legalzessionars bleibt dem maßgeblichen Zessionsgrundstatut überlassen. In gleicher Weise wie die Legalzession sind auch die übrigen privatrechtliche... mehr lesen...
Norm: IPRG §45IPRG §48 Abs1
Rechtssatz: Die Frage der Haftung eines Bergführers gegenüber den durch einen Unfall in Österreich geschädigten Schweizern ist nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 36 IPRG in Konkurrenz mit § 48 IPRG). Der gesetzliche Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflich... mehr lesen...
Norm: IPRG §45
Rechtssatz: Die bisherige Praxis der getrennten Anknüpfung bei anhängigen Rechtsgeschäften ist durch § 45 IPRG nicht mehr gedeckt. Entscheidungstexte 7 Ob 677/90 Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 677/90 Veröff: SZ 64/2 = EvBl 1991/57 S 276 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS007742... mehr lesen...
Norm: ABGB §1405IPRG §45
Rechtssatz: Ist die Übertragung eines Schuldverhältnisses als einer Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten mit Zustimmung aller Beteiligten und nach allen für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Wirkungen einer Vertragsübernahme in Betracht kommenden Rechtsordnungen zulässig, so hat dies zur Folge, daß der Vertragsübernehmer die einzelnen Vertragspflichten aus dem übernommenen Vertrag zu erfüllen hat. ... mehr lesen...
Norm: IPRG §38IPRG §45
Rechtssatz: Das der
Begründung: der Wechselbürgschaft zugrunde liegende Rechtsgeschäft, nämlich die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung für die Zurückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer, und die Wechselwidmungsvereinbarung als abhängiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG sind in Ermangelung einer diesbezüglichen Sonderanknüpfung im internationalen Wechselprivatrecht gemäß § 38 IPRG durch das österreichische... mehr lesen...
Norm: IPRG §35 Abs1IPRG §45
Rechtssatz: Eine nach § 35 Abs 1 für ein akzessorisches Rechtsgeschäft getroffene Rechtswahl schließt die subsidiäre Regelung des § 45 IPRG aus. Entscheidungstexte 1 Ob 707/88 Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 707/88 Veröff: SZ 62/33 = IPRax 1991,60 1 Ob 648/90 Entscheidungstext OGH 11.07.199... mehr lesen...
Norm: IPRG §1 Abs1IPRG §44 Abs1IPRG §45
Rechtssatz: Sichert die österreichische Muttergesellschaft des ausländischen Arbeitgebers, für den der Arbeitnehmer im Ausland tätig werden soll, dem Arbeitnehmer neben dem vom ausländischen Arbeitgeber im Ausland in Auslandswährung zu entrichtenden Gehalt ein in Österreich in Schilling zu bezahlendes Entgelt zu und übernimmt sie überdies die Ausfallshaftung für das im Ausland zu zahlende Entgelt, sollte ... mehr lesen...
Norm: IPRG §35IPRG §36IPRG §37IPRG §38IPRG §39IPRG §40IPRG §41IPRG §42IPRG §43IPRG §44IPRG §45IPRG §46IPRG §47IPRG §48IPRG §49
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 2 IPRG ist Voraussetzung für die Anwendung der - nachgiebiges Recht enthaltenden - Bestimmungen der §§ 36 - 49 IPRG, daß die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben. Entscheidungstexte 5 Ob 539/87 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5... mehr lesen...
Norm: IPRG §45
Rechtssatz: Für die Voraussetzungen und dem Umfang der Legalzession einer Forderung kraft Befriedigung des Gläubigers ist die das Innenverhältnis zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem ihn befriedigenden Dritten beherrschende Rechtsordnung maßgebend. (Hier gemäß § 38 Abs 2 IPRG: § 67 VersVG, § 6 DHG). Entscheidungstexte 14 Ob 200/86 Entscheidungstext OGH 02.12.1986 ... mehr lesen...
Norm: IPRG §5IPRG §45
Rechtssatz: Die akzessorische Anknüpfung des § 45 IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht, so daß insoweit Rückverweisung oder Weiterverweisung des Hauptstatutes unbeachtlich sind. Entscheidungstexte 6 Ob 561/86 Entscheidungstext OGH 12.06.1986 ... mehr lesen...
Norm: IPRG §45
Rechtssatz: Die Regreßansprüche des Bürgen unterliegen dem Bürgschaftsstatut und dieses wiederum ist nach dem Sachrecht des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die zu sichernde Verbindlichkeit maßgebend sind. Entscheidungstexte 6 Ob 561/86 Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 561/86 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: IPRG §45
Rechtssatz: § 45 IPRG gilt jedenfalls für die rechtsgeschäftliche Abtretung (784 der BlG Nr XIV GP 58), aber wenigstens analog auch für die Anknüpfung der Einlösungswirkung (des Forderungsüberganges) bei freiwilligen Drittzahlungen nach der Art der §§ 1358, 1422 ff ABGB. Sowohl im Fall der vertraglichen Zession als auch der Legalzession bei freiwilliger Einlösung einer Forderung, richten sich die Wirkungen der Einlösung und der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 AABGB §1392 HIPRG §1 Abs1IPRG §45
Rechtssatz: Entspringt im Falle der Sicherungsabtretung die zu sichernde Forderung einem Rechtsgeschäft, das nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen ist, als das Rechtsgeschäft, dem die abzutretende Forderung in ihrer Beurteilung unterworfen ist, gibt in Anwendung des im § 1 Abs 1 IPRG ausgedrückten allgemeinen Grundsatzes die Abhängigkeit der Abtretung vom Bestand der abzutretenden Ford... mehr lesen...
Norm: IPRG §45
Rechtssatz: Die Zession, mit der Ansprüche auf Geldleistungen nach dem ASVG zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsanspürchen gegen den Anspruchsberechtigten übertragen werden (§ 98 Abs 1 Z 2 ASVG), ist ungeachtet des in der BRD erfolgten Vergleichsabschlusses gemäß § 45 IPRG nach inländischem Recht zu beurteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 88/83 Entscheidungstext OGH 06... mehr lesen...
Norm: IPRG §35IPRG §45
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist das für einen Anspruch aus einem Schuldvertrag anzuwendende Recht für das Rechtsverhältnis in jeder Hinsicht maßgebend. Es gilt für Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang, Schwächung (durch Verjährung) und Untergang, auch für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. Die für ein Rechtsverhältnis geltende Kollisionsnorm beherrscht dasselbe also im vollen Umfang. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §36ABGB §37ABGB §37 C1BGB §775IPRG §45
Rechtssatz: Da für die Anknüpfung von Rückgriffsansprüchen (Befreiungsanspruch des Bürgen nach § 775 BGB) keine spezielle Kollisionsnorm vorliegt, ist in Ermangelung einer anderen Rechtswahl an das Statut jener Hauptschuld anzuknüpfen, deren Bestand sie ihre Entstehung verdanken. Entscheidungstexte 5 Ob 556/79 Entscheidungstext OGH 26... mehr lesen...