Norm
IPRG §45Rechtssatz
§ 45 IPRG gilt jedenfalls für die rechtsgeschäftliche Abtretung (784 der BlG Nr XIV GP 58), aber wenigstens analog auch für die Anknüpfung der Einlösungswirkung (des Forderungsüberganges) bei freiwilligen Drittzahlungen nach der Art der §§ 1358, 1422 ff ABGB. Sowohl im Fall der vertraglichen Zession als auch der Legalzession bei freiwilliger Einlösung einer Forderung, richten sich die Wirkungen der Einlösung und der Abtretung nach dem Recht, nach welchem die ursprüngliche Verbindlichkeit zu beurteilen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077435Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00048_8400000_004