RS OGH 1993/3/25 8Ob505/93, 7Ob626/95, 2Ob27/12b

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Norm

IPRG §45
IPRG §48 Abs1

Rechtssatz

Die Frage der Haftung eines Bergführers gegenüber den durch einen Unfall in Österreich geschädigten Schweizern ist nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 36 IPRG in Konkurrenz mit § 48 IPRG). Der gesetzliche Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 505/93
    Veröff: EvBl 1993/198 S 846 = ZVR 1994/125 S 305
  • 7 Ob 626/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 626/95
    Auch; nur: Der gesetzlichen Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat. (T1); Beisatz: Hier: italienisches Sozialversicherungsrecht. (T2)
  • 2 Ob 27/12b
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 27/12b
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2012/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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