Norm
IPRG §35Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist das für einen Anspruch aus einem Schuldvertrag anzuwendende Recht für das Rechtsverhältnis in jeder Hinsicht maßgebend. Es gilt für Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang, Schwächung (durch Verjährung) und Untergang, auch für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. Die für ein Rechtsverhältnis geltende Kollisionsnorm beherrscht dasselbe also im vollen Umfang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0076916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016