Norm
IPRG §5Rechtssatz
Die akzessorische Anknüpfung des § 45 IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht, so daß insoweit Rückverweisung oder Weiterverweisung des Hauptstatutes unbeachtlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076888Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0060OB00561_8600000_002