Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Eine gewillkürte Prozeßstandschaft (dazu 3 Ob 522/93, SZ 68/36) ist vor österreichischen Gerichten weder dann zulässig, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozeßstandschaft für zulässig angesehen wird, noch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtsordnung verwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110271Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0080OB00364_97F0000_001