Norm
ABGB §1380 HRechtssatz
Bei einem Vergleich handelt es sich um ein "abhängiges" Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG. Seine Beurteilung unterliegt daher akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beherrscht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0111091Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0020OB00297_98K0000_001