Norm
IPRG §38Rechtssatz
Das der Begründung der Wechselbürgschaft zugrunde liegende Rechtsgeschäft, nämlich die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung für die Zurückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer, und die Wechselwidmungsvereinbarung als abhängiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG sind in Ermangelung einer diesbezüglichen Sonderanknüpfung im internationalen Wechselprivatrecht gemäß § 38 IPRG durch das österreichisches Sitzrecht der kreditgewährenden klagenden Genossenschaftsbank bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077285Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_0080OB00044_8800000_002