Vgl aber; Beisatz: Für Sicherungsgeschäfte sieht das EVÜ im Gegensatz zu § 45 IPRG keine akzessorische Anknüpfung vor. Abreden über dingliche Sicherungsrechte werden daher (zunächst) von Art 4 Abs 3 EVÜ erfasst sein. (T1); Bem: Hier: Pfandbestellungsurkunde. (T2)