Norm
ABGB §36Rechtssatz
Da für die Anknüpfung von Rückgriffsansprüchen (Befreiungsanspruch des Bürgen nach § 775 BGB) keine spezielle Kollisionsnorm vorliegt, ist in Ermangelung einer anderen Rechtswahl an das Statut jener Hauptschuld anzuknüpfen, deren Bestand sie ihre Entstehung verdanken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009264Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0050OB00556_7900000_002